Für die Frage, ob eine entgegen § 2113 BGB vorgenommene Verfügung entsprechend der Regelung des § 185 Abs. 2 Satz 1 3. Alternative BGB Wirksamkeit erlangt, ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Erbenhaftung noch auf den Nachlass beschränkbar ist. Für die Frage eines gutgläubigen Erwerbs kommt es entscheidend darauf an, ob der Vorerbe die Ungleichwertigkeit der Gegenleistung nach dem Maßstab ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen können.
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