I. Die Beteiligten streiten um Nachabfindungsansprüche der Beteiligten zu 3. Deren Bruder, C. S., war Eigentümer des im Rubrum genannten Hofes im Sinne der Höfeordnung. Er verstarb im Juli 2006 und wurde hinsichtlich des hoffreien Vermögens von seiner Ehefrau M. H. zu 3/4 und der Beteiligten zu 3 zu 1/4 beerbt. Im Hinblick auf die Hoferbfolge führten die Erbinnen ein Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO. Noch vor dessen Abschluss errichtete M. H. am 12.2.2007 ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:

Zitat

"Ich setze als alleinigen Erben den Tierschutzverein (...) [Beteiligter zu 1] ein. Dieser (...) soll alles was ich besitze erben (...) Ausdrücklich vom Erbe ausgeschlossen sind meine Schwester [Beteiligte zu 2] und meine Mutter, I. H. Die beiden, die mir zeitlebens das Leben zu [sic] Hölle gemacht haben sollen auf keinen Fall etwas erben!"

Am 27.4.2008 verstarb M. H.; im Folgenden: Erblasserin) kinderlos. Mit einer seit dem Jahr 2010 rechtskräftigen Entscheidung stellte das Landwirtschaftsgericht fest, dass sie Hoferbin nach ihrem Ehemann ist.

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Tierschutzverein), die Mutter und die Schwester der Erblasserin (Beteiligte zu 2) stritten in der Folgezeit über die Wirksamkeit des Testaments. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, vereinbarten sie, dass der Tierschutzverein das hoffreie Vermögen und die Beteiligte zu 2 das Hofvermögen erhalten solle.

Mit Zustimmung des Tierschutzvereins beantragte die Beteiligte zu 2 bei dem Landwirtschaftsgericht gemäß § 11 HöfeVfO die Feststellung, dass sie Hoferbin geworden ist. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen teilte mit, dass gegen ihre Wirtschaftsfähigkeit keine Bedenken bestünden. Durch Beschluss vom 23.2.2012 wies das Landwirtschaftsge- richt die Feststellungsanträge der Beteiligten zu 2 zurück, weil es die Erbeinsetzung des Tierschutzvereins und die Enterbung der Beteiligten zu 2 als wirksam ansah.

Die Beteiligte zu 2 legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Sodann schloss sie mit ihrer Mutter und dem Tierschutzverein am 18.7.2012 einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die vor Einleitung des Verfahrens getroffene Einigung bekräftigt wurde; der Tierschutzverein erkannte die Beteiligte zu 2 als Hoferbin an und verpflichtete sich, den Hof auf sie zu übertragen, wobei die Beteiligte zu 2 eventuelle Nachabfindungsansprüche der Beteiligten zu 3 tragen sollte. Anschließend nahm die Beteiligte zu 2 ihre Beschwerde zurück und der Tierschutzverein wurde als Eigentümer des Hofes in das Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2014 übertrug er den Hof auf die Beteiligte zu 2.

Der Tierschutzverein hat – unterstützt durch die Beteiligte zu 2 – beantragt festzustellen, dass der Beteiligten zu 3 aufgrund der Übertragung des Hofes ein Nachabfindungsanspruch gemäß § 13 HöfeO nicht zusteht. Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – hat dem Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht – Senat für Landwirtschaftssachen – hat die Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der "Veräußerung" in § 13 Abs. 1 HöfeO.

Mit der Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 3 erreichen, dass der Antrag des Tierschutzvereins zurückgewiesen wird. Der Tierschutzverein beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II. Das Beschwerdegericht meint, die Beteiligte zu 3 sei als Berechtigte im Sinne von § 12 HöfeO anzusehen, da sie nach C. S. zwar Miterbin, aber nicht Hoferbin geworden sei. Eine Nachabfindungspflicht des Tierschutzvereins komme grundsätzlich in Betracht. Es liege ein Fall doppelter Hoffolge gemäß § 13 Abs. 7 HöfeO vor, obwohl der Tierschutzverein als eingetragener Verein gemäß den §§ 1, 5 HöfeO nicht Hofeigentümer, und damit auch nicht Hoferbe im eigentlichen Sinne sein könne. Der damit verbundene Verlust der Hofeigenschaft lasse die Nachabfindungspflicht nicht entfallen.

Die Übertragung des Hofes von dem Tierschutzverein auf die Beteiligte zu 2 sei jedoch nicht als nachabfindungspflichtige Veräußerung im Sinne von § 13 Abs. 1 HöfeO anzusehen. Die Norm sei dahingehend einschränkend auszulegen, dass hierunter nicht solche Eigentumsübertragungen fielen, die auf einer der materiellen Rechtslage entsprechenden einvernehmlichen Einigung der Erbprätendenten über die Hoferbfolge beruhten; diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Jedenfalls fehle es an einem Veräußerungserlös im Sinne von § 13 Abs. 1 HöfeO. Die Erbenstellung des Tierschutzvereins hinsichtlich des hoffreien Vermögens stelle keine Gegenleistung dar, sondern ergebe sich aus dem Testament der Erblasserin. Ein fiktiver Veräußerungserlös sei nicht zugrunde zu legen. Insbesondere verstoße die unterlassene Erlöserzielung nicht im Sinne von § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO gegen Treu und Glauben. Künftige Nachabfindungsansprüche der Beteiligten zu 3 würden nicht abgeschnitten, sondern richteten sich nunmehr gegen die Beteiligte zu 2.

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