Der gemeinsame Wille der Ehegatten zur Ersatzerbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament bei Vorversteben des zum Schlusserben benannten ist durch Berücksichtigung aller in sowie außerhalb der Urkunde erkennbaren Umstände zu ermitteln. Hierbei kommt es insbesondere auf die Lebensumstände der Eheleute und deren Interessenlage zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Handelt es sich bei dem weggefallenen Schlusserben um den Stiefsohn des einen Ehegatten und einzigen leiblichen Sohn des anderen Ehegatten, so ist wahrscheinlich, dass die Ehegatten den Abkömmling des vorverstorbenen Schlusserben ersatzweise bedenken wollten. Hiergegen spricht auch nicht zwingend, dass die Ehegatten nach dem Vorversterben des ursprünglich Bedachten keine neue Schlusserbenbestimmung getroffen haben.

OLG München, Beschluss vom 24. April 2017 – 31 Wx 128/17

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