Familienpools sind meist als Kommanditgesellschaft ausgestaltet, wobei die Eltern Komplementäre und die Kinder und Enkelkinder Kommanditisten werden. Denkbar ist aber auch die Ausgestaltung als GmbH & Co. KG, GmbH oder GbR.

1. Laufzeitregelungen

Bisher wurde im Gesellschaftsrecht immer ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für die Zeit von bis zu 30 Jahren für zulässig gehalten.[5] Inzwischen wird ein Zeitraum von 30 Jahren teilweise als zu lang angesehen.[6] Auch der BGH hielt eine feste Laufzeit von 30 Jahren z. B. bei einer Anwaltssozietät für unwirksam, da die vertragliche Bindung der Gesellschafter von so langer Dauer sei, dass bei Vertragsschluss die Entwicklungen und damit die Auswirkungen auf die Gesellschafter unüberschaubar seien. Ausschlaggebend für die Entscheidungen war aber wohl die mögliche Gefährdung der Berufsfreiheit des Kündigenden.[7] Bei einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer GbR hielt der BGH einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung der Beteiligung für 30 Jahre wegen des damit für den Anleger verbundenen unüberschaubaren Haftungsrisikos für eine unzulässige Kündigungsbeschränkung.[8] Familienpools zur reinen Vermögensverwaltung in der Form einer Kommanditgesellschaft sind aber gerade mit den vom BGH jüngst entschiedenen Fällen nicht vergleichbar. Laut BGH lässt sich die Frage, wo die zeitliche Grenze zulässiger Zeitbestimmungen liegt, auch nicht abstrakt, sondern nur unter Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls bestimmen. Hierbei seien auf der einen Seite die schutzwürdigen Interessen der Gesellschafter an einer absehbaren, einseitigen Lösungsmöglichkeit, auf der anderen Seite aber auch die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflichten sowie das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Interesse an einem möglichst langfristigen Bestand der Gesellschaft in den Blick zu nehmen. Danach müsste bei Familienpools zur reinen Vermögensverwaltung in der Form einer Kommanditgesellschaft nach wie vor eine Laufzeit von 30 Jahren zulässig sein, wenn keine Wettbewerbsverbote für die Gesellschafter in die Gesellschaftsverträge aufgenommen werden.[9]

Zusätzlich zur Laufzeitregelung in dem Gesellschaftsvertrag selbst, kann in den Einbringungsverträgen oder den Übertragungsverträgen betreffend die Gesellschaftsanteile des Familienpools ein Rückforderungsrecht für den Fall der Gesellschaftskündigung vor Erreichen eines bestimmten Alters der Gesellschafter oder vor dem Tode der Gründungsgesellschafter vorgesehen werden. Diese Regelungen unterliegen nicht den Wirksamkeitsbedenken betreffend eines überlangen Kündigungsausschlusses.

Zudem sollte überlegt werden, ob nicht nach dem Tod der Gründungsgesellschafter bzw. der einbringenden Eltern eine ordentliche Kündigung bewusst zugelassen wird, um ausstiegswillige Familienmitglieder nicht gegen deren Willen an die Gesellschaft zu "fesseln" und dadurch Konfliktpotential in der Gesellschaft zu schaffen. Das Risiko eines übermäßigen Liquiditätsabflusses kann meist durch geeignete Regelungen zur Abfindung minimiert werden.

[5] BGH, Urt. v. 19.1.1967, II ZR 27/65, FHZivR 13 Nr. 5105.
[6] Baumbach/Hopt, § 132 HGB Rn 13.
[9] So auch Ulmer, Die Beschränkung des Austrittsrechts und der Abfindungsansprüche in der Familien-KG, ZIP 2010, 805, 808.

2. Abfindungsregelungen

Ein ausscheidender Gesellschafter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Abfindung zum vollen Wert seiner Beteiligung. Die Abfindung ausscheidender Gesellschafter kann aber in dem Gesellschaftsvertrag betragsmäßig reduziert oder über einen längeren Zeitraum gestreckt werden. Im Erbfall kann die Abfindung sogar in bestimmten Fällen ganz ausgeschlossen werden.

a) Abfindungshöhe

Der BGH hält eine Abfindungsregelung gemäß § 138 Abs. 1 BGB für nichtig, wenn eine vertraglich vereinbarte Abfindung in einem groben Missverhältnis zu der Abfindung nach dem vollen wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsanteils steht.[10] Ein grobes Missverhältnis liegt vor, wenn die gesetzlich vorgesehene Abfindung nach dem Verkehrswert vollkommen unangemessen verkürzt wird. Schematische prozentuale Grenzen für das Vorliegen eines groben Missverhältnisses gibt es nicht, da stets eine Einzelfallabwägung zwischen den Vermögensinteressen des betroffenen ausscheidenden Gesellschafters und dem Bestandsinteresse der Gesellschaft sowie der verbleibenden Gesellschafter vorzunehmen ist. Dabei spielt es nach der Rechtsprechung keine Rolle, aus welchem Rechtsgrund die Beteiligung erworben wurde. Selbst wenn der Gesellschafter den Anteil schenkweise erhalten hat, macht ihn dies nicht zu einem Gesellschafter "zweiter Klasse".[11] Eine Abfindung iHv 75 % des Verkehrswerts wird allgemein für wirksam erachtet.[12]

Für große, generationenübergreifende Familiengesellschaften, die insbesondere in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG strukturiert sind, wird im Schrifttum jedoch diskutiert, ob als Maßstab de...

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