Der Kläger ist treuhänderischer Verwalter der vom Erblasser gegründeten nicht rechtsfähigen R. K. B.-Stiftung. Der Beklagte zu 2. ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers. In seinem notariellen Testament vom 11.3.2009 hat der Erblasser als Erben die Beklagte zu 2., seine Ehefrau, zu ½ und seine beiden Kinder zu jeweils ¼ eingesetzt. Der Beteiligten zu 1. wandte der Erblasser im Wege der Teilungsanordnung neben anderen erheblichen Vermögenswerten u. a. das Guthaben auf dem "Konto Nr. 2..." bei der M.M. W.- Bank zu. Weiter bestimmte er, dass der begünstigte Erbe einen aufgrund seiner Teilungsanordnung zugewiesenen Mehrwert zusätzlich zu seinem Erbteil als Vorausvermächtnis erhält. Außerdem bestimmte er in § 4 Ziffer 2 seines Testaments:

Zitat

"Die R. K. B. Stiftung, eine von mir gegründete und mit einem Stiftungsvermögen von EUR 800.00.00 ausgestattete nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Stifterverbandes, erhält einen Barbetrag von 30 % des auf meinem Depotkonto Nr. 2... M.M. W.- Bank zum Zeitpunkt meines Todes vorhandenen Guthabens, maximal jedoch einen Betrag in Höhe von EUR 3.000.000,00. Dieser Betrag ist zur Zahlung fällig innerhalb von drei Monaten nach Testamentseröffnung."

Das Depotkonto Nr. 2... bei der M.M. W.-Bank bestand aus zwei Depots, dem Depot-Nr. 2...080 mit einem Wert zum Todeszeitpunkt des Erblassers von EUR 3.867.728,27 und dem Depot-Nr. 2...0840 mit einem Wert von EUR 8.901.870,18. Der Beklagte zu 1. kehrte an den Kläger 30 % des Werts des Depots-Nr. 2...0800 in Höhe von EUR 1.160.318,40 aus.

Mit der Klage verlangt der Kläger von beiden Beklagten Zahlung der Differenz zwischen EUR 3 Mio. und dem erhaltenen Betrag sowie die Befreiung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Der Beklagte zu 1. hat die beiden Depots bei der M.M. W.- Bank zu der Nummer 2... am 31.10/1.11.2010 auf die Beklagte zu 2. übertragen.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 3.7.2015 Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor: Der Erblasser habe in seinem Testament als Bezugspunkt der Berechnung des Vermächtnisses die Depotstamm-Nr. 2... genannt. Damit sei das gesamte Depot und nicht nur ein einzelnes Unterdepot gemeint. Bei der angeblich im Gespräch vom November 2008 zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1. gewünschten Ausklammerung des Depots Nr. 2...0840 würde es sich um eine formunwirksame Nebenabrede handeln.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3.7.2015 (Az. 322 O 362/14) abzuändern und den Beklagten zu 1. – als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 16.5.2009 verstorbenen R. K. B. und im eigenem Namen – und die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag von EUR 1.839.681,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2009 zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 5.641,73 freizuhalten.

Beide Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts und tragen vor: Der Erblasser habe in seinem Testament nicht auf eine Depot-stamm-Nummer verwiesen, sondern auf ein einziges Konto. Dieses ergebe sich schlüssig aus § 4 Ziffer 3 des Testaments, indem der Erblasser hinsichtlich der Ziffer 2 nur von einem Bankkonto spricht. Der Erblasser habe im November 2008 in einer Besprechung mit dem Beklagten zu 1. festgelegt, dass das Untervermächtnis des Klägers nur vom Unterdepot 0800 erfüllt werden soll. (...)

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