Die Steuerbarkeit von Vermögensübertragungen auf und von Stiftungen setzt weiter unabdingbar voraus, dass dadurch ein steuerauslösender Tatbestand erfüllt wird. Als – die Erbschaft-/Schenkungsteuer – steuerauslösende Tatbestände kommen grds. alle im Gesetz genannten Erwerbe gem. den §§ 3, 7, 8 und/oder 1 Abs. 4 ErbStG. in Betracht (soweit sie auf Stiftungen "passen", z. B. kein Pflichtteilserwerb).[9] Im ErbStG gibt es spezielle Erwerbstatbestände, die Stiftungen/Vermögensmassen betreffen, das sind § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG[10], § 7 Abs. 1 Nr. 8 und 9 ErbStG[11] und § 1 Abs. 4 ErbStG[12]; ergänzend gehören dazu § 15 Abs. 2 ErbStG (besondere Steuerklassen- und Freibetragsregelung im Fall der Errichtung von inländischen Familienstiftungen, der Auflösung von Stiftungen und Vermögensmassen und für die Erbersatzsteuer), §§ 24 und 26 ErbStG (besondere Zahlungsregelungen für die Erbersatzsteuer), § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erlöschen der Steuer bei Zuwendung auf steuerbegünstigte Stiftung).[13] Von den Steuerbefreiungen (§§ 13, 13 a–c ErbStG[14] ist die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG für Erwerbe von steuerbegünstigten Stiftung hervorzuheben; zu steuerbegünstigten Stiftungen unten IV. Die Steuerpflicht folgt der Steuerbarkeit dann, wenn der Wert der Zuwendung oberhalb von Freibeträgen[15] und/oder Freigrenzen liegt und keine Steuerbefreiungen greifen. Ein besonderes "Stiftungssteuerrecht" gibt es nicht. Neben erbschaftsteuerlichen Fragestellungen ist auch das übrige Steuerrecht im Auge zu behalten.[16]
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