Die Steuerbarkeit von Vermögensübertragungen auf und von Stiftungen setzt weiter unabdingbar voraus, dass dadurch ein steuerauslösender Tatbestand erfüllt wird. Als – die Erbschaft-/Schenkungsteuer – steuerauslösende Tatbestände kommen grds. alle im Gesetz genannten Erwerbe gem. den §§ 3, 7, 8 und/oder 1 Abs. 4 ErbStG. in Betracht (soweit sie auf Stiftungen "passen", z. B. kein Pflichtteilserwerb).[9] Im ErbStG gibt es spezielle Erwerbstatbestände, die Stiftungen/Vermögensmassen betreffen, das sind § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG[10], § 7 Abs. 1 Nr. 8 und 9 ErbStG[11] und § 1 Abs. 4 ErbStG[12]; ergänzend gehören dazu § 15 Abs. 2 ErbStG (besondere Steuerklassen- und Freibetragsregelung im Fall der Errichtung von inländischen Familienstiftungen, der Auflösung von Stiftungen und Vermögensmassen und für die Erbersatzsteuer), §§ 24 und 26 ErbStG (besondere Zahlungsregelungen für die Erbersatzsteuer), § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erlöschen der Steuer bei Zuwendung auf steuerbegünstigte Stiftung).[13] Von den Steuerbefreiungen (§§ 13, 13 a–c ErbStG[14] ist die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG für Erwerbe von steuerbegünstigten Stiftung hervorzuheben; zu steuerbegünstigten Stiftungen unten IV. Die Steuerpflicht folgt der Steuerbarkeit dann, wenn der Wert der Zuwendung oberhalb von Freibeträgen[15] und/oder Freigrenzen liegt und keine Steuerbefreiungen greifen. Ein besonderes "Stiftungssteuerrecht" gibt es nicht. Neben erbschaftsteuerlichen Fragestellungen ist auch das übrige Steuerrecht im Auge zu behalten.[16]

[9] Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist z. B. gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, selbst wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist; vgl. BFH v. 9.12.2009, II R 22/08, BStBl II 2010, 363; zur Vorinstanz ZErb 2009, 218; die Steuer für Zustiftungen von Todeswegen entsteht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers. Zur Entstehung der GrESt bei Zustiftungen siehe BFH v. 27.11.2013, II R 11/12, BFH/NV 2014, 579.
[10] Allgemein Uricher in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG (zerb verlag 2012), Rn 88 zu § ErbStG.
[11] Allgemein Griesel in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG (zerb verlag 2012), Rn 138 ff und 246 ff zu § 7 ErbStG. Dazu BFH v. 13.4.2011, II R 45/09, BStBl II 2011, 732.
[12] Erbersatzsteuer, dazu z. B. Bruschke, Familienstiftung: Entstehung, Berechnung und Zahlung der Erbersatzsteuer unter Einbeziehung des § 224 a AO, ErbStB 2013, 21.
[13] Die Steuer erlischt nachträglich, soweit Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einer inländischen Stiftung zugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden Zwecken iSd §§ 52 bis 54 AO dient, mit Ausnahme der Zwecke nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO.
[14] Königer, Nutzung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen der §§ 13 a, 13 b ErbStG durch Familienstiftungen, ZEV 2013, 433; Halaczinsky, Die Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG – Aktuelle Entwicklungen, UVR 2013, 265.
[15] Bis zu 20.000 EUR können steuerfrei übertragen werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG; Ausnahme siehe § 16 Abs. 2 ErbStG.
[16] Im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen ist u. a. auch die Grunderwerbsteuer zu beachten, dazu z. B. Halaczinsky, Grunderwerbsteuerliche Aspekte bei Schenkungen und Erwerben von Todes wegen, ErbStB 2012, 335; Heine, Chancen und Risiken bei Einbringungen in Stiftungen, Vereine und kommunale Körperschaften, UVR 2015, 17; Wachter, Stiftungsgründung und Grunderwerbsteuer, DStR 2012, 1900. Die mit der staatlichen Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig entstehende Verpflichtung zur Übereignung eines inländischen Grundstücks gemäß Zusicherung in einem wirksamen Stiftungsgeschäft löst noch nicht die GrESt-Pflicht aus; BFH v. 27.11.2013, II R 11/12, BFH/NV 2014, 579.

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