Oberster Wertmaßstab jeglicher Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nach § 9 Abs. 1 BewG der gemeine Wert. Was hierunter – nach der Vorstellung bzw. dem Willen des Gesetzgebers – zu verstehen ist (oder sein soll), konkretisieren § 9 Abs. 2 und 3 BewG, für Gesellschaftsanteile darüber hinaus insbesondere §§ 11 und 97 BewG. Ob diese Normen tatsächlich zutreffend aufeinander abgestimmt sind und das in § 9 Abs. 1 BewG aufgestellte Petitum, gerade bei der Bewertung von Gesellschaftsanteilen, nach geltendem Recht auch eingelöst wird, ist zweifelhaft. Eine in der Praxis oftmals festzustellende Fehl-Bewertung von Anteilen gerade an Familiengesellschaften wurde (auch wenn gar nicht verfahrensgegenständlich) u. a. anlässlich der mündlichen Verhandlung über die Verfassungswidrigkeit der erbschaftsteuerlichen Verschonungsnormen (§§ 13 a und 13 b ErbStG) moniert. Auch Daragan hat sich im Rahmen seiner Kommentierung des § 9 BewG mit diversen Aspekten dieser Thematik auseinandergesetzt – und dabei dem BFH ausdrücklich widersprochen. Ob bzw. in welchem Umfang die Kritik an der bestehenden Bewertungssystematik berechtigt ist, untersucht der folgende Beitrag.

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