Kapitalgesellschaften können als Körperschaften[3] Schenker (Subjekt)[4] und Beschenkte (Objekt) sein.[5] Der Behandlung von Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft als Schenkung steht in der Praxis gewöhnlich entgegen, dass deren Handeln wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich geprägt und somit in aller Regel nicht freigebig ist. Raum bleibt für schenkungsteuerbare (unentgeltliche/teilentgeltliche) Zuwendungen von Kapitalgesellschaften, wenn die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter/vertretungsberechtigten Organe Gesellschaftern oder Ditten im Grenzbereich oder außerhalb der wirtschaftlichen/gesellschaftsvertraglichen Zwecke der Kapitalgesellschaft Mittel der Kapitalgesellschaft oder Vermögensgegenstände auf Kosten der Kapitalgesellschaft zuwenden. Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertreter bzw. Berater der Kapitalgesellschaft sind verpflichtet, evtl. ent- bzw., bestehenden schenkungsteuerlichen Pflichten nachzukommen.
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