Kapitalgesellschaften können als Körperschaften[3] Schenker (Subjekt)[4] und Beschenkte (Objekt) sein.[5] Der Behandlung von Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft als Schenkung steht in der Praxis gewöhnlich entgegen, dass deren Handeln wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich geprägt und somit in aller Regel nicht freigebig ist. Raum bleibt für schenkungsteuerbare (unentgeltliche/teilentgeltliche) Zuwendungen von Kapitalgesellschaften, wenn die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter/vertretungsberechtigten Organe Gesellschaftern oder Ditten im Grenzbereich oder außerhalb der wirtschaftlichen/gesellschaftsvertraglichen Zwecke der Kapitalgesellschaft Mittel der Kapitalgesellschaft oder Vermögensgegenstände auf Kosten der Kapitalgesellschaft zuwenden. Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertreter bzw. Berater der Kapitalgesellschaft sind verpflichtet, evtl. ent- bzw., bestehenden schenkungsteuerlichen Pflichten nachzukommen.

[3] In Deutschland sind das vor allem: Aktiengesellschaft (AG) einschl. der besonderen Form der Europäischen Gesellschaft (SE), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Unternehmergesellschaft (Mini GmbH). Andere Formen, die hier auch eine Rolle spielen können, sind Genossenschaften und wirtschaftliche Vereine. Für Stiftungen und Trusts gelten hier nicht weiter behandelte Besonderheiten.
[4] Gebel in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Anm. 262, 190 zu § 7 ErbStG (Stand 7/2011).
[5] Aus der Sicht des Schenkungsteuerrechts gilt dies auch für ausländische Kapitalgesellschaften, z. B. für eine Limited.

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