Entgegen der Auffassung des Erstgerichts greift die Verjährungseinrede im Hinblick auf die spät eingereichte Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nicht durch.

Es bleibt allerdings festzuhalten, dass das Landgericht keinerlei zu kritisierende Verfügung vorgenommen oder unterlassen hat. Am 29.08.2007 bestand für das Landgericht kein Anlass, die Klägerin zu einer Erklärung entsprechend § 117 Abs. 2 ZPO aufzufordern, da im Schriftsatz bereits angekündigt war, dass entsprechende Erklärungen nachgereicht würden. Es ist allein Sache der Klägerin, wenn sie sich an eigene Ankündigungen nicht hält und sogar noch auf eine spätere Aufforderung des Gerichts – Zugang ca. 20.10.2007 – bis 26.11.2007 braucht, um ihre Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abzugeben, die schließlich schon mit Schriftsatz vom 27.8.2007 angekündigt waren. Die Klägerin bzw. ihr anwaltschaftlicher Vertreter wusste, dass eine Zustellung der Klageschrift – mag die Klage auch unabhängig von der Bewilligung einer Prozesskostenhilfe erhoben worden sein – nur dann zugestellt wird, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt ist bzw. wenn ein Vorschuss einbezahlt wird. Beides war hier bis zum 26.11.2007 nicht geschehen, sodass die Klägerin nicht von einer Zustellung der Klageschrift ausgehen konnte. Allerdings verneint der Senat eine Verjährung aufgrund der in § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB getroffenen Regelung: Bereits die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe führt zur Hemmung; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. Die Zuleitung des Prozesskostenhilfeantrags mit der Klageschrift an den Beklagten wurde seitens des Landgerichts am 29.8.2007 verfügt, sodass die Hemmung der Verjährung mit der Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags vorlag. Die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO kann grundsätzlich nachgereicht werden (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 204, Rn 30).

Überdies geht der Senat davon aus, dass der Beklagte durch sein Einverständnis mit einer Gutachtenserholung bezüglich des Werts des streitgegenständlichen Anwesens im Termin vom 11.3.2008 einen Verzicht auf die bis dahin erhobene Verjährungseinrede ausgesprochen hat.

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