Die Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann die gemeinschaftlichen Testamente vom 15.1.1982 und vom 12.7.1989 errichtet. In dem zweiten Testament erklärten die Eheleute, frühere Verfügungen zu widerrufen, und setzten sich wechselseitig zu Alleinerben ein; als Schlusserben benannten sie den Beteiligten zu 3, ihren Sohn. Weiter verfügten sie, dass der jeweils überlebende Ehegatte zu Änderungen des Testaments berechtigt sei. Ferner ordneten sie die Testamentsvollstreckung an.

Der Beteiligte zu 2 ist der Sohn des Beteiligten zu 3; die Ehe mit der Mutter des Beteiligten zu 2 wurde im Jahr 1990 geschieden. Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter des Beteiligten zu 3 aus einer im Jahr 1993/1994 beendeten nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft.

Noch zu Lebzeiten veräußerte der Ehemann der Erblasserin das von ihm betriebene Unternehmen, eine Spedition in Neuss. Nach seinem Tod im Jahr 1991 erwarb die Erblasserin mit Mitteln aus dem Nachlass ihres Ehemannes verschiedene Immobilien; zwei dieser Immobilien schenkte sie dem Beteiligten zu 3. Am 01. September 2009 errichtete die Erblasserin ein Einzeltestament, in welchem sie auszugsweise wie folgt verfügte:

Zitat

"... und bestimme hiermit als meinen letzten Willen unseren gemeinsamen Sohn ... zu meinem Alleinerben."

In dem folgenden Absatz ordnete sie die Testamentsvollstreckung durch den Wirtschaftsprüfer, der zunächst für beide Eheleute und später allein für die Erblasserin, steuerlich beratend tätig war, ersatzweise durch einen anderen ebenfalls namentlich benannten Wirtschaftsprüfer aus demselben Büro, an.

Im Anschluss an die Verfügungen über die Testamentsvollstreckung hielt die Erblasserin folgendes fest:

"Geht mein Sohn eine erneute Ehe ein, ist Gütertrennung vertraglich zu vereinbaren, anderenfalls erhält er nur den Pflichtteil. "

Nach seinem Ableben wird die Hinterlassenschaft aus meinem Erbe mit den Kindern A und B, seiner evtl. neuen Ehefrau aufgeteilt.

Bei B ist Nachweis der Abstammung zu erbringen.“

Bereits seit dem Jahr 2000 unterstützte der Beteiligte zu 3 die Erblasserin in deren Vermögensangelegenheiten. In diesem Zusammenhang erteilte die Erblasserin ihm auch eine Bankvollmacht. Ab den Jahren 2010/2011 war der Beteiligte zu 3 nicht mehr beruflich tätig und unterstützte die Erblasserin zusätzlich auch in pflegerischer Hinsicht. Unter dem 23.12.2013 erteilte die Erblasserin dem Beteiligten zu 3 eine transmortale Generalvollmacht.

Nach dem Tod der Erblasserin erklärten die beiden in dem Einzeltestament vom 1.8.2009 benannten Personen gegenüber dem Nachlassgericht, das Amt als Testamentsvollstrecker nicht anzunehmen. Der Beteiligte zu 3 beantragte gestützt auf das Einzeltestament vom 1.8.2009 zunächst die Erteilung eines Erbscheins, wonach er befreiter Vorerbe und die Beteiligten zu 1 und 2 Nacherben zu gleichen Teilen seien. Diesen Antrag verfolgte er im Laufe des Verfahrens sodann als Hilfsantrag zu 1 und richtete seinen Hauptantrag auf Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins. Hierzu hat er vorgebracht, die von der Erblasserin gewählte Formulierung, dass nach seinem Ableben "die Hinterlassenschaft aus meinem Erbe" mit den dort bezeichneten Personen "aufgeteilt" werden solle, sei dahin auszulegen, dass die Erblasserin ein Vermächtnis des Überrestes im Zeitpunkt seines, des Beteiligten zu 3, Ablebens, aufschiebend bedingt durch seinen Tod, habe anordnen wollen.

Als Hilfsantrag zu 2 stellte er einen den Hilfsantrag zu 1 konkretisierenden Antrag gerichtet auf einen Erbschein mit dem Inhalt, dass die Erblasserin von ihm als Vorerben beerbt worden sei; Nacherben seien die Beteiligten zu 1 und 2 und die etwaige Ehefrau des Vorerben zu gleichen Teilen; die Nacherben seien dabei auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein werde; mithin sei der Vorerbe befreit. Zur Begründung seiner Hilfsanträge hat er die Auffassung vorgetragen, mit den in dem Testament verwendeten Formulierungen habe die Erblasserin jedenfalls die Vor- und Nacherbfolge anordnen wollen. Dabei habe sie ihm die Rechtsstellung eines befreiten Vorerben einräumen wollen, denn nur das, was nach seinem Ableben aus der Erbschaft übrig sein würde, solle unter den Nacherben verteilt werden. Hierzu hat er in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen, die Beteiligten zu 1 und 2 seien nur auf sein Bemühen hin in dem Testament überhaupt berücksichtigt worden. Die Erblasserin habe sicherstellen wollen, dass er, der Beteiligte zu 3, in seinen Entscheidungen über den Nachlass frei sei, denn ihr sei es aufgrund ihrer Erfahrungen bewusst gewesen, dass ein Eigentümer einer Immobilie eine solche auch verkaufen können müsse.

Dem sind die Beteiligten zu 1 und 2 entgegen getreten. Nach der von ihnen für richtig gehaltenen Testamentsauslegung habe die Erblasserin den Beteiligten zu 3 als Vorerben, der nicht von den gesetzlichen Beschränkungen befreit ist, eingesetzt. Hierzu haben sie vorgebracht, die Erblasserin habe verhindern wollen, dass der Beteiligte zu 3 den Nach...

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