Die Beschwerde ist dem Senat nach der von dem Amtsgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 FamFG. Sie ist nach den Vorschriften der §§ 58 ff FamFG zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht bei seiner Entscheidung über den von dem Beteiligten zu 3 gestellten Erbscheinsantrag auf das Einzeltestament der Erblasserin vom 1.8.2009 abgestellt. Die Erblasserin war in ihrem Recht, abweichend von dem Inhalt des mit ihrem vorverstorbenen Ehegatten zuletzt errichteten gemeinschaftlichen Testaments vom 12.7.1989 zu verfügen, nicht beschränkt, §§ 2270, 2271 BGB. Vielmehr hatten die Eheleute dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit zu abweichenden Verfügungen ausdrücklich vorbehalten. Die von dem Amtsgericht getroffene Auslegung des demnach maßgeblichen Einzeltestaments der Erblasserin vom 1.8.2009 dahin, dass sie den Beteiligten zu 3 zu ihrem befreiten Vorerben eingesetzt hat, ist zutreffend.

Das Testament der Erblasserin ist auslegungsfähig und -bedürftig. So handelt es sich bei der Verfügung vom 1.8.2009 um ein privatschriftlich errichtetes Testament eines juristischen Laien und allein aus dem Inhalt der Verfügung erschließt sich nicht ohne weiteres, welche Regelungen die Erblasserin in Bezug auf ihren Nachlass in juristisch-technischem Sinne gemeint hat. Für die Auslegung einer letztwilligen Verfügung sind nicht allein die von dem Erblasser in seinem Testament verwendeten Worte ausschlaggebend; vielmehr ist der zugrunde liegende Wille des Erblassers für die Ermittlung des sachlichen Inhalts der Verfügung maßgeblich.

Zunächst stellt sich bei der Auslegung des Testaments der Erblasserin vom 1.8.2009 die Frage, welche Rechtsstellung sie den Beteiligten zu 1 bis 3 einräumen wollte. In Betracht kommt insoweit sowohl die Stellung des Beteiligten zu 3 als alleiniger Vollerbe, der mit einem aufschiebend bedingten Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 beschwert ist, §§ 2147 ff BGB, als auch die Rechtsstellung des Beteiligten zu 3 als Vorerbe und die der Beteiligten zu 1 und 2 als Nacherben, letzterenfalls verbunden mit der Anschlussfrage, ob der Beteiligte zu 3 in seiner Stellung als Vorerbe Beschränkungen und Verpflichtungen unterliegen sollte, §§ 2100 ff BGB.

Eine Auslegung des Testaments vom 1.8.2009 in dem vorstehend zuerst genannten Sinne, die auch dem von dem Beteiligten zu 3 gestellten Hauptantrag zugrunde liegt, ist zwar aufgrund des in Bezug auf den Beteiligten zu 3 verwendeten Begriffs "Alleinerbe" und angesichts der zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 erfolgten Zuwendung der "Hinterlassenschaft aus meinem Erbe", die "nach seinem Ableben" erfolgen soll, grundsätzlich zu erwägen (vgl. Staudinger/Avenarius [2013] BGB, § 2137 Rn 4; Palandt-Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2137 Rn 1; jeweils mwN). Dass die Erblasserin entsprechendes gewollt hat, ist indes nicht festzustellen. Entsprechendes hat bereits das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss verneint. Vor allem mit Blick auf die sich aus dem Testamentsinhalt für den Beteiligten zu 3 trotz seiner Begünstigung ergebenden Einschränkungen durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung und durch die Vorgaben für den Fall seiner Wiederheirat schließt sich der Senat ebenfalls dieser Auslegung an. Dieser Auslegungsansatz wird im Beschwerdeverfahren auch von keinem der Beteiligten beanstandet.

Ist also von einer testamentarisch verfügten Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft auszugehen, stellt sich die Anschlussfrage nach etwaigen Beschränkungen des Vorerben in Bezug auf den Nachlass. Dies ist ebenfalls im Wege der Auslegung zu klären. Ebenso wie das Amtsgericht legt auch der Senat das Testament der Erblasserin vom 1.8.2009 dahin aus, dass sie den Beteiligten zu 3 als befreiten Vorerben, § 2136 BGB, eingesetzt hat. Die hiergegen von der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Erwägungen rechtfertigen kein anderes Auslegungsergebnis.

Für die von der Erblasserin gewollte Einsetzung des Beteiligten zu 3 als ihren befreiten Vorerben sprechen, wie es das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, insbesondere der ausdrückliche und eindeutige Wortlaut der testamentarischen Anordnungen der Erblasserin und das Nähe- und Vertrauensverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Beteiligten zu 3 einerseits und der fehlende persönliche Kontakt zwischen der Erblasserin und den Beteiligten zu 1 und 2 andererseits. Ergänzend kann auf die gesetzliche Auslegungsregel des § 2137 Abs. 1 BGB verwiesen werden, wonach die Befreiung des Vorerben als angeordnet gilt, wenn der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt hat, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird. Entsprechend dieser gesetzlichen Auslegungsregel ist die von der Erblasserin formulierte Verfügung "Nach seinem Ableben wird die Hinterlassenschaft aus meinem Erbe mit den Kindern ... aufgeteilt." zu verstehen. Die Worte "Hinte...

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