Es steht dem überlebenden Ehepartner als weitere Option zu, das Kapital auf ein bestehendes IRA des überlebenden Ehepartners einzuzahlen. Die neue Kontobezeichnung wäre wie unter V. 3. b) oben. Alle Regeln hinsichtlich des Mindestbetrags sowie des Zeitpunkts der Auszahlung für das aufgestockte Kapital bestehen fort. Die 10 % Steuersanktion auf eine Auszahlung vor den 59,5 Lebensjahren würde also auch hier greifen.

Der überlebende Ehepartner kann zwar das Kapital des aufgelösten IRA auf das eigene Girokonto überweisen lassen, ohne eine zeitgleiche Steuererhebungspflicht auszulösen. Diese Regelung setzt voraus, dass das Kapital innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt in das bereits bestehende IRA überwiesen wird. Diese Regelung wird als "roll-over" ("Zusammenlegung") bezeichnet. Eine derartige Zusammenlegung ist einmal innerhalb eines 12-monatigen Zeitraums steuerlich unbedenklich. Eine weitere Zusammenlegung innerhalb dieses Zeitraums würde eine Steuererhebung auslösen.[34] Es empfiehlt sich, die jeweiligen Verwalter zu beauftragen, die Übertragung in das bestehende IRA vorzunehmen, statt das Kapital auf das eigene Girokonto einzuzahlen und dann auf das andere IRA zu überweisen. Damit wird der Erhalt durch den Erwerber und eine etwaige zeitgleiche Steuerhebung ausgeschlossen.

[34] Laut Entscheidung im Fall Bobrow v. Comm. Tax Court No. 7022-11, (2014), ist eine steuerfreie Übertragung gemäß Internal Revenue Code § 408(d)(3)(B) nur alle 12 Monate gestattet.

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