In dem Verfahren betreffend die Genehmigung eines Vertrags zur Hofübergabe gemäß § 17 Abs. 3 HöfeO, fallen nach GNotKG KV Nr. 15112 Gerichtskosten in Höhe von einer Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 an.

OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2015 – 15 W 13/15

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