Die Klägerin wendet sich gegen zwei Bescheide der Beklagten, mit denen sie zum einen zur Beisetzung ihres verstorbenen Bruder und im Weiteren zur Tragung der Kosten für die Einäscherung und Beisetzung, verpflichtet worden ist. Die Klägerin ist die Schwester des am 11.10.2009 in Frankfurt am Main verstorbenen (...). Der verstorbene hinterlässt neben der Klägerin einen Bruder, Herrn (...) und eine Tochter. Am 17.11.2009 veranlasste das Ordnungsamt der Beklagten die Feuerbestattung des Verstorbenen. Im Rahmen der telefonischen Anhörung verweigerten die genannten Hinterbliebenen am 17. und 18.11.2009 die Übernahme der Bestattung. Die Tochter und der Bruder des Verstorbenen, (...), waren zudem nicht bereit, ihre Wohnanschriften zu nennen. Alle Versuche der Beklagten, diese Anschriften zu ermitteln, blieben zunächst erfolglos. Der Klägerin wurde daraufhin von der Beklagten am 7.1.2010 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, sie zur Beisetzung der Urne des Verstorbenen zu verpflichten. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, die Beerdigung ihres Bruders zu übernehmen.

Mit Verfügung vom 25.1.2010 forderte die Beklagte die Klägerin dazu auf, die Beerdigung des Verstorbenen bis zum 15.2.2010 zu veranlassen und drohte zugleich die Ersatzvornahme an, wobei sie deren Kosten unter Vorbehalt der Nachforderung mit 2.000,00 EUR veranschlagte. Die Beklagte führte aus, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Bestattung aus den öffentlichen-rechtlichen Vorschriften der §§ 13 Abs. 1, 2 iVm 9, 16 Abs. 1 S. 1 Hess. Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) ergäbe.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 5.2.2010 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Kinder eines Vertorbenen vorrangig für die Bestattung verantwortlich seien. Zudem wies die Klägerin darauf hin, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen habe.

Auf Veranlassung der Beklagten wurde die Urne des Verstorbenen sodann am 17.2.2010 beigesetzt.

Mit Kostenbescheid vom 18.3.2010 forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Bestattungskosten in Höhe von 1.696,45 EUR auf. Die Beklagte führte aus, dass die Einäscherung im Wege der unmittelbaren Ausführung veranlasst worden sei. Die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 621,00 EUR habe die Klägerin nach den §§ 13 Abs. 5, Abs. 2 und Abs. 1 iVm §§ 9, 14 Abs. 4, 17 Abs. 1 S. 1 Hess. FBG iVm den §§ 8 Abs. 2 und 1, 6 HSOG zu tragen. Die Beisetzung der Urne sei im Wege der Ersatzvornahme erfolgt und habe Kosten in Höhe von 1.022,00 EUR verursacht. Zudem veranschlage die Beklagte Gebühren für die Anordnung der Bestattung in Höhe von 50,00 EUR sowie Zustellkosten; hinsichtlich der Zusammensetzung der einzelnen Kostenpositionen verweist die Beklagte auf den Kostenbescheid.

Auch gegen diesen Kostenbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 29.3.2010 Widerspruch ein. Am 2.9.2010 erlangte die Beklagte durch eine Mitteilung der Klägerin Kenntnis von der Wohnanschrift der Tochter des Verstorbenen. Mit Bescheid vom 14.7. wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Auswahl der Klägerin als Bestattungspflichtige nicht ermessensfehlerhaft sei. Das Hessische Friedhofs- und Bestattungsgesetz sehe gerade keine abgestufte Verantwortlichkeit der Pflichtigen vor, da vom Gesetzgeber eine zeitnahe Bestattung zur Abwehr von Gefahren für die Totenruhe und die Öffentlichkeit bezweckt sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Bestattungsverfügung sei allein die Adresse der Klägerin bekannt gewesen. Vor dem Hintergrund des mit einer Adressermittlung verbundenen Verwaltungs–, Kosten- und Zeitaufwands habe sie sich daher nicht auf die Tochter des Verstorbenen als Sorgepflichtige nach dem Friedhofsgesetz verweisen lassen müssen.

Die Voraussetzungen für die unmittelbare Ausführung der Einäscherung hätten vorgelegen. Der Bruder der Klägerin sei bereits am 10.11.2009 verstorben, und die Leiche sei gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 FBG binnen 96 Stunden zu bestatten. Entsprechende Verfügungen hätten an die Hinterbliebenen wegen einer effektiven Gefahrenabwehr nicht ergehen können. Die Auswahl der Klägerin als Kostenschuldnerin sei rechtmäßig. Da es sich bei den nach § 13 Abs. 2 Hess. FBG Verantwortlichen um Gesamtschuldner handele, sei es grundsätzlich möglich, von einem Gesamtschuldner den gesamten Betrag zu verlangen und dabei den solventesten und am einfachsten erreichbaren auszuwählen. Die Tatsache, dass nach Erlass des Kostenbescheids die Adresse einer weiteren Hinterbliebenen, nämlich der Tochter des Verstorbenen, bekannt geworden sei, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin. Die Erbausschlagung durch die Klägerin ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin. Die Erbausschlagung der Klägerin ändere nichts an der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht, da diese unabhängig von den zivilrechtlichen Pflichten zur Tragung der Beerdigungskosten bestehe. Die Inanspruchnahme als Koste...

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