Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten

 

Normenkette

SGB XII § 74; BestattG §§ 25-26, 32 Abs. 1; SPolG § 8 Abs. 1, §§ 44, 46, 90

 

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 07.05.2008 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung der Bestattungskosten für ihren verstorbenen Vater.

Sie ist die älteste Tochter des am 05.06.2007 in V… verstorbenen …

Am 13.06.2007 teilte das Bestattungsunternehmen … dem Beklagten mit, dass bezüglich der Bestattung zwar ein Auftrag des jüngeren Sohnes des Verstorbenen vorliege, dieser Bestattungsauftrag von dem Unternehmen jedoch nicht ausgeführt werde, weil Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftragsgebers bestünden.

Das Bestattungsunternehmen übermittelte dem Beklagten am 13.06.2007 sodann per Fax eine “Vorabrechnung” über einen Pauschalpreis für eine Bestattung im Auftrag der Ordnungsbehörde, die vom Beklagten unterzeichnet wurde. Diese Faxübermittlung enthält auch einen “Antrag auf Feuerbestattung und Feuerbestattungserklärung”, in dem die Ortspolizeibehörde als Antragsteller aufgeführt ist und der von einem Mitarbeiter der Ortspolizeibehörde unterzeichnet ist. Das Fax enthält zudem eine Auflistung zu “den nach § 74 SGB XII Verpflichteten”, in der die Kinder des Verstorbenen unter Angabe der Geburtsdaten und der Anschriften aufgeführt sind.

Am 14.06.2007 stellte die Feuerbestattung V… dem Beklagten für die am 14.06.2007 erfolgte Einäscherung des Herrn … 295,-- EUR in Rechnung. Die Stadt V… erließ am 19.06.2007 gegenüber der Ortspolizeibehörde einen Gebührenbescheid für die Bestattung einer Urne in einem Reihengrab, die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte sowie für die Benutzung der Trauerhalle und deren Ausschmücken in Höhe von 739,-- EUR. Am 05.07.2007 ging bei dem Beklagten die Rechnung der Firma … vom 23.06.2007 für die Bestattungskosten in Höhe von 714,-- EUR ein.

Mit Schreiben vom 30.08.2007, der Klägerin am 04.09.2007 unter der im Fax der Firma … vom 13.06.2007 genannten Anschrift zugestellt, wurde diese angehört. In dem Schreiben wird ausgeführt:

“Am 13.06.2007 wurde die Ortspolizeibehörde V… darüber informiert, dass sich niemand um die Beerdigung des Herrn … kümmert.

Nach § 32 Abs. 1 Bestattungsgesetz sind Leichen spätestens 7 Tage nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Deshalb wurde Auftrag zur Bestattung am 13.06.2007 an das Beerdigungsunternehmen … erteilt. Im Hinblick auf die Bestattungsfrist lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, § 8 Abs. 1 Saarl. Polizeigesetz (SPolG).

Die Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme (§§ 44 und 46 SPolG) von der Ortspolizeibehörde veranlasste Bestattung belaufen sich auf 1748,-- EUR.

Als Tochter des Verstorbenen waren Sie verpflichtet, für dessen Bestattung zu sorgen. Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 26 Bestattungsgesetz”.

Mit Bescheid vom 15.10.2007, zugestellt am 05.11.2007, wurde die Klägerin zur Erstattung der “für die im Wege der Ersatzvornahme (§ 44 und 46 SPolG) von der Ortspolizeibehörde veranlassten Bestattung” angefallenen Kosten in Höhe von 1748,-- EUR aufgefordert. Zudem wird in diesem Bescheid eine Gebühr für die Ausführung der Ersatzvornahme durch die Ortspolizeibehörde von 100,-- EUR gemäß § 1 Ziffer 4 der Polizeikostenverordnung festgesetzt.

Gegen die beiden Brüder der Klägerin wurden unter dem 15.10.2007 ebenfalls, mittlerweile bestandskräftig gewordene, Erstattungsbescheide erlassen.

Am 07.11.2007 legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, eine Ersatzvornahme im Sinne der §§ 44 und 46 SPolG sei nicht erforderlich gewesen. Ihr Bruder habe einen Bestattungsauftrag erteilt. Das beauftragte Bestattungsunternehmen habe auch auf diesen die Rechnung vom 13.06.2007 ausgestellt. Offensichtlich nachträglich sei die Adresse des Bruders durchgestrichen worden und stattdessen handschriftlich die Ortspolizeibehörde als Rechnungsempfängerin auf der Rechnung vermerkt worden. Mit Blick auf diesen Bestattungsauftrag sei der Bruder der Bestattungspflicht nachgekommen, so dass die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Ortspolizeibehörde nach § 26 Abs. 2 BestattG nicht vorgelegen hätten. In einem solchen Fall bliebe auch für eine Ersatzvornahme im Sinne des SPolG kein Raum. Darüber hinaus habe der Verstorbene in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu Frau … gelebt, deren Adresse jedoch nicht bekannt sei. Diese sei nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 BestattG vorrangig heranzuziehen.

Daraufhin nahm der Beklagte mit Herrn …...

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