Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 28.2.2012, Az: 7 O 8624/11 entschieden, dass in Fällen, in denen ein Ehemann seine Ehefrau vorsätzlich unter verwerflichen Tatumständen getötet hat, deren Erben dem vom erbunwürdigen Ehemann geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch das Leistungsverweigerungsrecht gemäß 1381 BGB uneingeschränkt entgegensetzen können. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass eine Erbunwürdigkeitserklärung grundsätzlich nicht automatisch zum Verlust eines Zugewinnausgleichsanspruchs führt. Nach einer Mindermeinung stört ausschließlich persönliches Fehlverhalten die Grundlagen der schematischen Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht, sodass es nicht geeignet ist, die Einrede aus § 1381 BGB zu begründen.[1]

Dies ist in dieser Pauschalität rechtlich nicht haltbar. Burmeister ist voll zuzustimmen, wenn er diesbezüglich darlegt, dass es auf Unverständnis stoßen müsste, wollte man selbst bei Vorliegen schwerwiegender Erbunwürdigkeitsgründe wie beispielsweise bei einer Tötung oder einem Tötungsversuch (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB) den Ausschluss nach § 1381 BGB ohne nähere Prüfung von vornherein verneinen.[2]

Zur Problematik der Anwendung des § 1381 BGB bei vorsätzlicher Tötung des Ehegatten ist nur eine einzige einschlägige Gerichtsentscheidung veröffentlicht, nämlich die auch vom LG Nürnberg-Fürth angeführte schon 25 Jahre alte Entscheidung des OLG Karlsruhe, wonach zur Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB führende Gründe wie etwa die vorsätzliche widerrechtliche Tötung nicht schematisch auch als Gründe für die grobe Unbilligkeit nach § 1381 BGB zu werten seien. Eine vorsätzlich begangene Tötung des Ehegatten rechtfertige es, dann den Zugewinnausgleich zu versagen (§ 1381 BGB), wenn die Tat des Ausgleichsberechtigten als besonders verwerflich zu beurteilen ist.[3]

Auch in der Literatur wird zum Teil in die Richtung des OLG Karlsruhe argumentiert. So führt z. B. Erman/Budzikiewicz[4] aus, dass eine schematische Übernahme der Erbunwürdigkeitsgründe des § 2339 BGB ausscheide. Damit entfalle auch der Zwang, die Ausgleichsforderung unter solchen Umständen immer ganz zu verneinen. Die völlige Versagung müsse vielmehr seltene Ausnahme bleiben.

Laut BGH[5] kann für die Anwendung des § 1381 nur das Verhalten eines Ehegatten einen ausreichenden Grund abgeben, das ganz besonders ins Gewicht fällt.

Ein Verhalten, das noch stärker ins Gewicht fällt, als die vorsätzliche Tötung des Ehegatten, ist aber kaum vorstellbar.

Nach Thiele[6] ist in Anlehnung an den Erbunwürdigkeitsgrund gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 auch das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 1381 regelmäßig begründet, wenn der Gläubiger den anderen Ehegatten vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat, wobei im Fall der versuchten Tötung nur eine Kürzung der Ausgleichsforderung zu erfolgen habe, bei vorsätzlicher Tötung dagegen eine vollständige Versagung.

Auch meiner Auffassung nach muss eine Verurteilung wegen Totschlags (§ 212 StGB) schon für sich allein, also auch ohne Vorliegen besonders verwerflicher Tatumstände, für einen vollständigen Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs ausreichen.[7]

In den Fällen der §§ 216 oder 213 StGB[8] oder bei versuchtem Totschlag ist dagegen nur eine Kürzung angezeigt.[9]

Rechtsanwalt Dr. Thomas Wedel, Oberasbach

[1] Vgl. z. B. MüKo/Koch, 5. Aufl. 2010, § 1381, Rn 30 mwN.
[2] Familiengerichtsbarkeit, § 1381 BGB, Rn 32.
[3] FamRZ 1987, 823.
[4] Erman/Budzikiewicz BGB, 13. Aufl. 2011, § 1381 Rn 7.
[5] FamRZ 1966,563.
[6] Staudinger/Thiele, BGB, 2007, § 1381 Rn 26, 27.
[7] So wohl auch Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1381 Rn 17: erst recht bei Tötung des Ehegatten zu bejahen; Prütting/Weinreich, BGB, 5. Aufl. 2010 § 1381, Rn 12: oder gar dessen Tötung.
[8] Diesbezüglich lässt auch das LG Nürnberg-Fürth die selbe Meinung anklingen.
[9] Ähnlich auch Bosch, FamRZ 1966, 565 in seiner Anmerkung zu der o. g. BGH-Entscheidung.

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