Alleinerbe A erteilt dem Pflichtteilsberechtigten B Auskunft über den realen und fiktiven Nachlass. Belege hierfür, insbesondere zum fiktiven Nachlass, legt er nicht vor. B misstraut A und würde gern entsprechend dem Motto "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser" den Wahrheitsgehalt der Angaben selbst prüfen. Hat B einen Rechenschaftslegungs- und/oder Beleganspruch?

Lösung: Rechtstatsächlich dürfte § 2314 BGB die wichtigste Norm des Pflichtteilsrechts sein. Das Problem, an Auskünfte zu gelangen und/oder deren Richtigkeit belegt zu bekommen, ist elementar und Gesprächsthema jedes Treffens von Pflichtteilsrechtlern. De lege lata hat der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 BGB aber grundsätzlich gerade keinen allgemeinen Anspruch auf Rechenschaftslegung oder Vorlage von Belegen.[26] Der Gesetzgeber hat einen solchen allgemeinen Beleganspruch z. B. jüngst dem Ehegatten im Zugewinnausgleich nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB zuerkannt. Das OLG Koblenz[27] führt aus, dass der Anspruch aus § 2314 BGB nicht so weit gehe, dass der Erbe auch darüber Auskunft zu erteilen hätte, welche Vermögensdispositionen der Erblasser zu Lebzeiten getroffen habe und in welchem Umfang der Erbe berechtigterweise aufgrund seiner Bankvollmacht Abhebungen vorgenommen habe; auch ein Anspruch auf Einsichtnahme in alle Bankauszüge der letzten 10 Jahre bestehe nicht.

Da der Auskunftsanspruch dazu dient, dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines eventuellen Rechtsstreits zu erleichtern, sind ausnahmsweise Belege und Unterlagen dann vorzulegen, wenn es besonders auf diese ankommt, damit er den Wert seines Anspruchs selbst abschätzen kann, so bei gemischten Schenkungen oder schwer einzuschätzenden Vermögensobjekten wie Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen, Kunstgegenstände oder Urheberrechte.[28] Dies jedoch immer unter der Voraussetzung, dass der Wert der Nachlassobjekte unklar ist, während keine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen besteht, um die geleistete Auskunft zu verifizieren, denn das gesetzliche Mittel hierfür ist die eidesstattliche Versicherung.[29]

In Betracht kommt, über ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB und die damit verbundene – im Umfang umstrittene – Ermittlungspflicht des Notars an weitere Informationen zum Wahrheitsgehalt zu kommen.

[26] BaRo/J. Mayer, § 2314 Rn 13.
[27] ZEV 2010, 262.
[28] BaRo/J. Mayer, § 2314 Rn 13; vgl. Burandt/Rojahn/G. Müller, § 2314 Rn 28.
[29] BaRo/J. Mayer, § 2314 Rn 13.

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