Auf einen Blick

Der von der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht, Zuwendungen ausländischer Familienstiftungen an deutsche Destinatäre unterlägen nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG der Schenkungseuer kann nicht gefolgt werden.

Dieser Standpunkt lässt sich weder mit dem Wortlaut der Vorschrift, noch mit Sinn und Zweck der Regelung in Einklang bringen.

Ausländische Familienstiftungen sind nach der hier vertretenen Ansicht keine "ausländischen Vermögenmassen" und die deutschen Destinatäre keine "Zwischenberechtigte" iSd § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Auch verstößt diese Auslegung gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit und löst eine Doppelbesteuerung mit Ertrags- und Schenkungsteuer aus, die nicht nur eine übermäßige Belastung, sondern auch verfassungsrechtliche Fragen nach einer Gleichbehandlung bzw. Gleichbelastung von Zuwendungen deutscher Familienstiftungen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 GG hervorruft, Es ist daher zu hoffen, dass die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg vom 22.4.2015[28] Erfolg hat und der BFH die Gelegenheit nutzt, der Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen ausländischer Familienstiftungen an deutsche Destinatäre eine Absage zu erteilen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung empfiehlt es sich in jedem Fall, sowohl gegen etwaige Einkommensteuerbescheide, als auch ggf. ergehende Schenkungsteuerbescheide Rechtsmittel einzulegen, um die Bestandskraft der Steuerbescheide bei beiden Steuerarten bis zur rechtskräftigen Klärung der Streitfrage zu verhindern.

Autor: Von Dr. Gerd Seeliger , Rechtsanwalt und Steuerberater und Christoph Meyer , Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, München

ZErb 5/2018, S. 109 - 111

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