Leitsatz

1. Zuwendungen einer ausländischen Stiftung sind nur dann nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen.

2. Zwischenberechtigter i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse ausländischen Rechts verfügt. Der Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen besitzt, gehört nicht dazu.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Familienstiftung i.S.d. Art. 80ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in der Schweiz, verfolgt gemäß Art. 335 ZGB die Unterstützung von Angehörigen der Familie Y zum Zwecke der Ausstattung. Die Unterstützungsleistungen sollen den Angehörigen der Familie Y einmalig "in jugendlichen Jahren" zufließen. Sie haben den Charakter einer Anschubfinanzierung. Die Klägerin wendete dem seinerzeit 29 Jahre alten B C, einem im Inland wohnenden Nachkommen der Familie Y, einen hohen Betrag zu und übernahm die etwaige Schenkungsteuer.

Das FA setzte gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.4.2015, 7 K 2471/12, Haufe-Index 8030578, EFG 2015, 1461) nahm an, es handele sich um eine satzungswidrige Zuwendung, da die Zuwendung nicht, wie in der Stiftungsurkunde und im Stiftungsreglement der Klägerin vorgeschrieben, "in jugendlichen Jahren" des B C erfolgt sei. Zudem könne die Steuerfestsetzung auch auf § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gestützt werden.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Revision der Klägerin statt. Die Steuerfestsetzung sei rechtswidrig. Es liege keine freigebige Zuwendung der Klägerin an B C vor. Der Satzungszweck der Klägerin sei mit der Zuwendung trotz des Alters des B C nicht eindeutig überschritten worden. B C sei auch nicht Zwischenberechtigter i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gewesen; denn er habe gegen die Klägerin keine Ansprüche auf Ausschüttung gehabt.

 

Hinweis

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Geldzahlung einer ausländischen Stiftung an einen Inländer nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegt.

1. Grundsätzlich kann auch eine ausländische Stiftung Schenkerin i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein.

a) Voraussetzung dafür ist Freigebigkeit. Bei Zuwendungen innerhalb statutarischer oder gesetzlicher Rahmenvorschriften ist Freigebigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur unter spezifischen Voraussetzungen gegeben.

b) Im Gesellschaftsrecht sind Zuwendungen, die dem Gesellschaftszweck dienen (societatis causa), als gesellschaftsrechtlicher Vorgang und nicht als freigebige Zuwendung an die Gesellschaft zu beurteilen. Auch unentgeltliche Vermögensübertragungen von Trägern öffentlicher Verwaltung erfolgen regelmäßig nicht freigebig und sind daher i.d.R. keine Schenkungen unter Lebenden.

c) Eine Ausschüttung einer ausländischen Stiftung kann nur eine freigebige Zuwendung sein, wenn sie eindeutig den Satzungszweck überschreitet. Satzungsgemäße Zuwendungen einer ausländischen Stiftung an ihre Berechtigten sind ebenso wie solche Zuwendungen einer inländischen Stiftung nicht schenkungsteuerbar, weil es insoweit an einer Freigebigkeit der Zuwendung im Rechtssinne fehlt.

d) Es ist jedoch weder erforderlich noch zulässig, die formelle und materielle Satzungsmäßigkeit einer Zuwendung im finanzbehördlichen oder finanzgerichtlichen Verfahren einer uneingeschränkten Prüfung zu unterziehen. Das für die Ausrichtung der Zuwendung verantwortliche Organ der Stiftung verfügt zur Feststellung der Satzungskonformität einer Zuwendung über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, der erst verlassen ist, wenn die Zuwendung den Satzungszweck eindeutig überschreitet. Für die Frage, ob eine Ausschüttung (noch) den Satzungszweck verfolgt, besteht eine stiftungsinterne Einschätzungsprärogative, die eine Überprüfung durch das FA und FG entsprechend beschränkt. Erst mit einer unvertretbaren Auslegung ist der Satzungszweck eindeutig überschritten.

e) Um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten der Stiftungszweck und die Voraussetzungen für Leistungen der Stiftung in deren Satzung oder in der Stiftungsurkunde klar formuliert werden.

2. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG setzt einen Erwerb durch "Zwischenberechtigte" voraus. Zwischenberechtigter ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und/oder an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügt, sei es – nach deutschen Rechtsvorstellungen – in Gestalt dinglichen Rechts oder in Gestalt schuldrechtlicher Ansprüche. Es bedarf dazu eines rechtlich verfestigten Titels am Vermögen. Nicht zwischenberechtigt ist, wer über keine Rechte an der Vermögensmasse oder Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse verfügt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil...

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