Zum begünstigten Vermögen iSd § 13 b Abs. 2 S. 2 d ErbstG 2009 gehören nur dann auch die durch eine Wohnungsvermietungsgesellschaft zur Nutzung an Dritte zu überlassenden Wohnungen, wenn die Wohnungsvermietungsgesellschaft im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs weitere Leistungen erbringt, die über das übliche Maß bei langfristigen Vermietungen hinausgehen. Hierbei kommt es nicht auf die Gesamtzahl der vermieteten Wohnungen an.

BFH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15

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