In der Kommentarliteratur[3] zu § 2038 BGB werden u. a. folgende Beispiele genannt:

Inbesitznahme von und Besitzausübung an Erbschaftsgegenständen, Abs. 2 S. 1, § 743 Abs. 2 BGB;[4]
Reparaturen und Ausbauten;
Einziehung von Miet- und Pachtzinsen und Nutzungsentschädigungen sowie anderer Nachlassforderungen; Fortführung oder Einstellung eines Erwerbsgeschäfts;
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Häusern und Unternehmen des Nachlasses, Abschluss von Miet- und Darlehnsverträgen;
Kapitalanlegung oder Veräußerung von Aktienpaketen; Errichtung und Auflösung von Konten der Erbengemeinschaft;
Kündigung von Rechtsverhältnissen wie z. B. von Pacht-, gewerblichen und privaten Miet- sowie Darlehns-, Spar- und Giroverträgen;
Anstellung und Entlassung von Bediensteten;
Alle Arten von Rechtsgeschäften (Verpflichtungen, Verfügungen und Erwerbsgeschäfte), die sich auf den Nachlass bzw. seine Gegenstände beziehen, z. B. Mahnung, Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Forderungserlass; u. U. auch Veräußerung von Grundstücken; Vergleichsabschluss; Begleichung von Nachlassschulden, insbesondere von laufenden Verbindlichkeiten. So z. B. die Regelung der Benutzung eines Nachlassgegenstands durch einen oder mehrere Miterben.[5]
Stimmrechtsausübung aufgrund eines GmbH-Geschäftsanteils vor Ausübung des Stimmrechts gem. § 18 Abs. 1 GmbHG.

In seiner Habilitationsschrift definiert Ann[6] die Verwaltung sehr plastisch. Danach soll Verwaltung alles sein, was den Status Quo des Erblasservermögens sichert, wie er im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat. Verwaltungshandeln ist so in erster Linie "Bewahrungshandeln".

[3] Beispiele aus MüKo/Gergen, § 2038 Rn 14 ff sowie Bamberger/Roth/Lohmann, § 2038 Rn 5 ff. Ebenso: ausführlich und sehr instruktiv Wendt, ErbR 2017, 58 ff.
[4] Vgl. BGH NJW 1987, 3001; 1978, 2157; RG Recht 1910 Nr. 1596.
[5] Vgl. BGH WM 1968, 72; Damrau, EE 2014, 102.
[6] Ann, Die Erbengemeinschaft, S. 14.

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