Wird einem Minderjährigen unentgeltlich eine Beteiligung an einer OHG oder ein Komplementäranteil an einer KG übertragen, so ist diese Schenkung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im oben genannten Sinne.[12] Der beschränkt Geschäftsfähige erwirbt insoweit ein Bündel von Rechten und Pflichten.[13] Insbesondere schließt die unbeschränkte und unbeschränkbare persönliche Haftung eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft (vgl. §§ 128, 161 Abs. 2 HGB) die ledigliche rechtliche Vorteilhaftigkeit der Schenkung offenkundig aus. Möchten Eltern an ihre minderjährigen Kinder Gesellschaftsanteile übertragen, so ist in diesem Fall eine Bestellung eines Ergänzungspflegers unumgänglich.

[12] C. Schäfer/Ulmer in: MüKo, BGB, § 705 Rn 69; Happ/Brunkhorst in: MHB GesellschaftsR Bd. 1, § 5 Rn 58.
[13] Palandt/Ellenberger, BGB, § 107 Rn 4; Baumbach/Hopt, HGB, § 105 Rn 26.

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