Wird einem Minderjährigen unentgeltlich eine Beteiligung an einer OHG oder ein Komplementäranteil an einer KG übertragen, so ist diese Schenkung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im oben genannten Sinne.[12] Der beschränkt Geschäftsfähige erwirbt insoweit ein Bündel von Rechten und Pflichten.[13] Insbesondere schließt die unbeschränkte und unbeschränkbare persönliche Haftung eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft (vgl. §§ 128, 161 Abs. 2 HGB) die ledigliche rechtliche Vorteilhaftigkeit der Schenkung offenkundig aus. Möchten Eltern an ihre minderjährigen Kinder Gesellschaftsanteile übertragen, so ist in diesem Fall eine Bestellung eines Ergänzungspflegers unumgänglich.
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