Allerdings kann sich eine Genehmigungspflicht aus § 1822 Nr. 3 Alt. 3 BGB (Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird) ergeben. Zwar schließt der Minderjährige hier durch die Schenkung keinen Gesellschaftsvertrag, sondern einen Aufnahmevertrag ab. Der derivative Erwerb ist jedoch mit der originären Beteiligung an einer Gesellschaft funktionell vergleichbar, insbesondere, da der Minderjährige durch den Aufnahmevertrag auch unmittelbar an den bereits bestehenden Gesellschaftsvertrag gebunden wird.[22] Für § 1822 Nr. 3 Alt. 3 BGB ist es schließlich auch ohne Belang, ob der Erwerb entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.[23]
Maßgeblich ist vielmehr, ob die Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden sollen, ein Erwerbsgeschäft betreibt. Ein Erwerbsgeschäft umfasst jede regelmäßig ausgeübte, auf selbständigen Erwerb gerichtete Tätigkeit, die mit dem Willen zur Gewinnerzielung ausgeübt wird und auf gewisse Dauer angelegt ist.[24]
Bei Personenhandelsgesellschaften, also gewerblich tätigen OHG oder KG, handelt es sich schon aufgrund der gesetzlichen Definition der §§ 105, 161 HGB um Fälle eines Erwerbsgeschäfts iSd § 1822 Nr. 3 BGB.[25] § 1822 Nr. 3 Alt. 3 BGB greift also ein, wenn einem Minderjährigen nur ein Kommanditanteil an einer KG übertragen werden soll.[26] Daher bedarf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen in diesen Fällen einer familiengerichtlichen Genehmigung.
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