Nach richtiger Auffassung ist die Übertragung eines Kommanditanteils lediglich rechtlich vorteilhaft, sofern dieser bereits voll eingezahlt ist und die Übertragung erst mit Eintragung des Erwerbs im Handelsregister wirksam wird (siehe oben, I. 1. a). In diesem Fall ist es nicht erforderlich, einen Ergänzungspfleger zu bestellen.
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