Leitsatz

Wer einem Minderjährigen einen voll eingezahlten Anteil an einer rein vermögensverwaltenden Familien-KG schenken will, braucht keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bzw. eines Ergänzungspflegers.

 

Sachverhalt

Einfach keinen Nachteil konnte das OLG Bremen für den Sohn reicher Eltern erkennen. Sein Vater hatte ihm den voll eingezahlten Anteil an der rein vermögensverwaltenden Familien-KG geschenkt. Nicht gerechnet hatten alle Beteiligten jedoch mit der "Fürsorge" des Registergerichts für den Minderjährigen: Es lehnte die Eintragung dieser Anteilsübertragung ins Handelsregister ab. Es fürchtete rechtliche Nachteile aus der Übertragung für den Beschenkten und sah daher Eintragungshindernisse: Die Eltern des Jungen konnten für die Transaktion weder eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts noch die Einwilligung eines Ergänzungspflegers vorweisen, die aber beide erforderlich gewesen wären.

Anders sah dies das OLG. Es sah die Schenkung als durchweg positiv an, weil die persönliche Haftung des Kindes in dem Fall auf die ohnehin bereits erbrachte Kommanditeinlage beschränkt ist. Diese Beschränkung hätte im Haftungsfall nur den möglichen finanziellen Vorteil des Geschäfts verringert. Wegen der fehlenden rechtlichen Nachteile sei ein Ergänzungspfleger, der die Einwilligung der Eltern ersetzt, für die Übertragung nicht nötig gewesen. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung war daher auch nicht nötig: Als lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft bedeutet die Anteilsübertragung für den Minderjährigen kein unternehmerisches Risiko. Das OLG sah daher alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Sohns im Zusammenhang mit der schenkweisen Übertragung des Kommanditanteils als wirksam an, erkannte, dass keine Eintragungshindernisse bestanden haben und hob die Beschlüsse des Registergerichts und der Vorinstanz auf.

 

Hinweis

Anders hätte die Entscheidung gelautet, wenn der Anteil an einer GbR oder einer gewerblich orientierten KG übertragen worden wären.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bremen, Beschluss v. 16.6.2008, 2 W 38/08.

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