Exemplarisch soll hier von einem Menschen in den 30er oder 40er Lebensjahren in einer Ehe oder Partnerschaft mit erstem Nachwuchs und Vermögen ausgegangen werden. Häufig sind zudem Abkömmlinge aus früheren Verbindungen sowie Vermögensübertragungen von den Eltern zu berücksichtigen.

In diesen sowie ähnlichen Konstellationen sind oft Besonderheiten zu beachten:

Langer Überlebenszeitraum: Bei einem Ableben des ersten Partners in diesem Lebensalter ist von einem langen Überlebenszeitraum des zweiten Partners auszugehen. Er kann ohne weiteres 30, 40 oder auch 50 Jahre betragen.
Minderjährige: Es sind minderjährige Kinder vorhanden bzw. (weitere) zu erwarten.
Erhöhte Trennungswahrscheinlichkeit: Die Trennungswahrscheinlichkeit ist höher als bei Ehepaaren in den 70er oder 80er Lebensjahren.
Vermögen im Aufbau: Eine Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten ist keine Alternative, da das Unternehmen erst aufgebaut wird und die potentiellen Nachfolger zu jung sind. Vermögenswerten, wie der selbst genutzten Immobilie, stehen oft noch Verbindlichkeiten gegenüber.
Erbberechtigte Eltern: Es sind Eltern vorhanden, die bei Kinderlosen oder im erweiterten Katastrophenfall erbberechtigt sein können.

Aus diesen Umständen ergeben sich bei vielen jüngeren, verheirateten Menschen mit Kindern auch besondere Ziele für die Nachlassgestaltung:

Absicherung des Partners: Der überlebende Partner soll möglichst nicht oder nur zu wenigen Auszahlungen gezwungen werden. Eine beschränkte Liquidität ist zu beachten, wie etwa bei einer selbst genutzten Immobilie.
Absicherung der Kinder: Die Abkömmlinge – auch zukünftige – sollen vom Nachlass des Erstversterbenden profitieren. Meist wird aber eine Verfügungssperre bis zur Volljährigkeit oder darüber hinaus gewünscht.
Ausschluss des Staates: Staatliche Einflüsse, wie durch (familienfremde) Pfleger, möchten die Eltern nicht.
Keine zu starke Einschränkung des Partners: Eine erbrechtliche Bindung über den Tod des Erstversterbenden hinaus wird bei Sicherung der Ansprüche der Kinder meistens nicht gewünscht.
Keine Verschlechterung bei Haftung und Steuern: Bei der Gestaltung für jüngere Menschen mit einem gewissem Vermögen und/oder Einkommen soll nicht nur möglichst die Erbschaftssteuer vermieden werden. Gegenwärtige Steuervorteile müssen erhalten bleiben. Zudem soll es nicht zu einer Mithaftung des einen Partners kommen, wenn diese, etwa aufgrund unternehmerischer Tätigkeit des anderen Partners, bislang bewusst vermieden wurde.

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