Die Berechnung bezieht sich mithin auf vier Vermögensgruppen: Immobilien, Gesellschaftsanteile und Geldvermögen sowie Pkw/Motorräder. Diese und deren Bewertung werden im Folgenden näher beschrieben.

Der Wert einer Immobilie oder eines Immobilienanteils ist auf Kosten des Nachlasses (also als hier abzuziehende Erbfallschuld), durch einen vom Bundesverband Deutscher Sachverständiger benannten Sachverständigen für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundtücke verbindlich zu bestimmen. Maßgeblich soll der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls sein. Entsprechendes gilt für Gesellschaftsbeteiligungen/-anteile, Abfindungsansprüche und Pkw/Motorräder, bei denen der Sachverständige von der IHK-... bestimmt werden soll. Es steht den Erben und den Vermächtnisnehmern (soweit sie nicht von einem mit dem Erben personengleichen Testamentsvollstrecker vertreten werden) frei, sich unabhängig auf einen Wert zu einigen und auch, von einer Begutachtung abzusehen.

Die Bewertung von Immobilien und Gesellschaftsanteilen ist immer problematisch und streitanfällig. Daher wird hier ein Bewertungsweg vorgegeben. Ist umfangreiches unternehmerisches Vermögen vorhanden, ist diese Regelung meist nicht ausreichend, sondern die Unternehmensnachfolge detailliiert zu regeln. Der letzte Satz eröffnet den Beteiligten die Möglichkeit einer abweichenden und kostnesparenden Einigung, wenn nicht der Testamentsvollstrecker als Sorgerechtsinhaber einem Interessenkonflikt unterliegt.

Unter Geldvermögen fallen hierbei das gesamte Bargeld, sämtliche Bankkonten einschließlich Girokonten und Sparbüchern, sämtliche Sparbriefe und alle Wertpapiere und Aktien, sonstige Geldforderungen und auch Edelmetalle. Nicht hierzu zählen Schmuck, Münz-, Briefmarken- und sonstige Sammlungen.

Eine Definition des Geldvermögens ist wichtig, da es sonst zu Streitigkeiten kommen kann.

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