Der Testamentsvollstrecker hat für den jeweiligen Bedachten die Aufgabe, für die Abwicklung des Nachlasses zu sorgen, insbesondere die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen.

Die Abwicklungsvollstreckung ist die übliche Aufgabe eines Testamentsvollstreckers.

Er ist zudem Dauertestamentsvollstrecker bis zur Volljährigkeit/Vollendung des 25. Lebensjahres des jeweiligen Bedachten. Er hat das Vermächtnis bzw. den Nachlass für den Bedachten bis zum Ende der Testamentsvollstreckung zu verwalten.

Für die Vermögensverwaltung gilt: Der Testamentsvollstrecker kann die Vermögensstruktur und -verwaltung beibehalten, das Vermögen sichern und auch Rücklagen bilden. Er darf die Vermögensstruktur aber auch ändern und ist insoweit von eventuellen Beschränkungen befreit, soweit dies möglich ist.

Der Testamentsvollstrecker kann auch Ausschüttungen an die Bedachten vornehmen. Diese können aus direkten Auszahlungen und Übertragungen von Vermögenswerten (auch Immobilien und Gesellschaftsanteilen) bestehen oder aus Übernahme von Kosten, besonders für die Ausbildung, für Krankheitsfälle, für Reisen, zur Unterstützung in der Zeit von Not (Arbeitslosigkeit) usw. Bei der Wertung ist der Testamentsvollstrecker frei.

Mit diesen Verwaltungsanordnungen wird dem Testamentsvollstrecker einerseits ein Rahmen vorgegeben. Dieser ist aber andererseits recht weit und gibt ihm viele Freiheiten. Das ist insofern wichtig, als dass sich die Vollstreckung auch über eine längere Zeit hinziehen kann und auf Veränderungen reagiert werden muss. Der weite Rahmen mindert auch das Haftungsrisiko eines in diesen Fällen oft nicht professionellen Testamentsvollstreckers.

Durch die Möglichkeit von Auszahlungen kann der Testamentsvollstrecker die Abkömmlinge auch langsam an das Vermögen "gewöhnen", insbesondere volljährige.

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