Die Nachfolge in Gesellschaftsanteilen gem. § 1922 BGB ist grundsätzlich unproblematisch, da diese frei vererblich sind, § 15 GmbHG.[65] Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung treffen, der für eine Beratung daher immer vorliegen muss.[66] Es kann z. B. vereinbart sein, dass nur bestimmte Personen den Gesellschaftsanteil erben dürfe oder dass den verbleibenden Gesellschaftern ein Einziehungsrecht zusteht bzw. die Erben zur Abtretung verpflichtet sind.[67]

Bei einem Alleingesellschafter ist die Umsetzung einer Gestaltung aufgrund fehlender Abstimmungspflicht einfach. Wird der dargestellten Vermächtnislösung gefolgt, entfallen auch hier die Probleme der Erbengemeinschaft und meist ebenfalls die bei minderjährigen Gesellschaftern. Zu beachten ist, dass eine Ein-Personen-GmbH, also mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer, mit dem Erbfall führerlos ist. Ein schneller Verkauf kann erforderlich werden.

Auch bei einer Mehr-Personen-GmbH ist auf die Möglichkeit zu achten, dass die in der letztwilligen Verfügung genannten Personen auch tatsächlich eintreten können. Wird die Vermächtnislösung gewählt, ist unter Umständen die Satzung anzupassen, sodass auch eine Genehmigung zur Übertragung von Anteilen an die Abkömmlinge erteilt werden muss, wenn deren Vermächtnisanspruch durch diese Übertragung erfüllt werden soll. Die notarielle Beurkundungspflicht gem. § 15 Abs. 3 GmbHG ist bei der Umsetzung zu beachten.[68]

Einziehungs- und Abtretungsklauseln kommen in Gesellschaftsverträgen in zahlreichen Varianten und Kombinationen vor. Die verbleibenden Gesellschafter haben damit das Recht, die Gesellschaftsanteile des verstorbenen Gesellschafters einzuziehen, bzw. die Erben die Pflicht, die Gesellschaftsanteile abzutreten. Die Abfindungsregeln variieren stark. Oft geschieht der Übergang für einen Betrag deutlich unter dem Verkehrswert mit dem Ziel, den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. Auch insoweit ist aber gerade bei Jungunternehmern, die auch Gründer waren, die Dynamik in der Unternehmensentwicklung zu beachten. Zu Beginn mag die Gesellschaft durch eine Abfindungsauszahlung in ihrer Existenz bedroht werden und ein weitgehender Ausschluss gerechtfertigt sein. In einer späteren Phase können aber Möglichkeiten zur Belastung des GmbH-Vermögens oder das der Gesellschafter zur Finanzierung der Abfindung gegeben sein. Es hat sich dann der Einsatz der Gesellschafter einschließlich des Verstorbenen rentiert, was auch zugunsten von dessen Erben berücksichtigt werden sollte, zumal auch diese (indirekt) zum Unternehmenserfolg beigetragen haben könnten. Ein Ausschluss würde in diesem Fall nicht mehr als angebracht angesehen werden. Der Abfindungsausschluss sollte daher von Beginn an nicht zu weit gehen. Eine spätere Anpassung mag zwar sinnvoll sein, ist aber meist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig und daher nicht immer möglich. Zu beachten sind auch Verbindlichkeiten, welche ein Gesellschafter (auch) persönlich übernommen hat. Im Gegenzug für das Ausscheiden ist über eine Freistellung nachzudenken.

An Anteilen einer GmbH ist die Testamentsvollstreckung[69] zulässig, wenn die Satzung dem nicht entgegensteht.[70] Auch hier ist sie daher in die Gestaltung einzubeziehen und ggf. anzupassen. Grenzen bestehen für den Testamentsvollstrecker durch die sogenannte "Kernbereichslehre":[71] Der Testamentsvollstrecker darf keine persönliche Haftung für die Erben begründen und auch keine unentgeltlichen Verfügungen vornehmen, was beispielsweise eine Kapitalerhöhung nur zulässig sein lässt, wenn sie aus Mitteln des der Testamentsvollstreckung unterliegenden Vermögens erfolgt.[72]

Steuerlich müssen die Mitgesellschafter bei einer Einziehungsklausel und Unterschreitung des Steuer-/Verkehrswertes mit einer steuerlichen Bereicherung rechnen, da die Begünstigungen der §§ 13 a, 13 b, 19 a ErbStG nicht in Anspruch genommen werden können. Auch bei einer Zwangsabtretung besteht die Gefahr, dass die Zahlung eines Entgelts sie zur Veräußerung werden lässt und damit als Nachsteuer auslösend angesehen wird, §§ 13a Abs. 4 S. 1 Nr. 4 ErbStG.[73]

[65] Kerscher/Krug/Spanke, § 7 Rn 353.
[66] Vgl. auch Reimann, Unternehmertestament und Gesellschaftsvertrag: Neue Risiken, neuer Gestaltungsbedarf, ZEV 2014, 521.
[67] Im Einzelnen: Riedel, § 8 Rn 31 ff.
[68] Kerscher/Krug/Spanke, § 7 Rn 357.
[69] Zu aktuellen Problemen hinsichtlich einer Testamentsvollstreckung bei Gesellschaften: Reimann, ZEV 2014, 521 sowie BGH, Urt. v. 13.5.2014, ErbR 2014, 481.
[70] Vgl. Werner, NWB EV 2013, 228 = ders. in: Pruns, S. 417, 418 f.
[71] Mayer/Bonefeld/Weidlich, § 19 Rn 66 f; Bengel/Reimann/Pauli, 5 Rn 242 ff.
[72] Vgl. Riedel/Roglmeier, § 10 Rn 33; Mayer/Bonefeld/Weidlich, § 19 Rn 56.
[73] Vgl. Kerscher/Krug/Spanke, § 7 Rn 354 f.

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