Eine Verpflichtung der unbekannten Erben zur Tragung der Beerdigungskosten kommt nur aus erbrechtlichen Vorschriften (hier § 1968 BGB) in Betracht. Zur Beerdigung Verpflichteter gemäß § 74 SGB XII ist entsprechend § 1968 BGB ausschließlich derjenige, der das Erbe auch antritt.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20. März 2013 – L 23 SO 97/11

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