Soweit der Nachlass nicht Pflichtteilsergänzungsansprüche zu erfüllen hat, haftet der Beschenkte subsidiär (§ 2329 BGB). Nochmals haftet der spätere Beschenkte subsidiär. Daher ist der zuletzt Beschenkte an erster Stelle zu verklagen, früher Beschenkte ggf. auf Feststellung. Da der Anspruch gegen den Beschenkten kenntnisunabhängig verjährt (§ 2332 Abs. 1 BGB) und eine Klage gegen den Erben nicht diese Verjährung hemmt, sind verjährungshemmende Maßnahmen zu treffen. Außergerichtlich kann der (befristete) Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede mit dem Beschenkten vereinbart werden. Ist dieser dazu nicht bereit, hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Beschenkten eine Feststellungsklage zu erheben.[49] Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 ZPO ist auch gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB die Streitverkündung möglich.

Der Anspruch geht bei Geldgeschenken auf Zahlung und bei anderen Geschenken auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den geschenkten Gegenstand wegen eines bestimmten Geldbetrages.[50] § 2329 Abs. 2 BGB sieht zugunsten des Beschenkten eine Abwendungsbefugnis vor.

Feststellungsantrag gegen subsidiär haftenden Beschenkten[51] 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger von der Beklagten als Beschenkte gem. § 2329 BGB die Herausgabe des Grundstücks (…)[52] zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrages nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung fordern kann, soweit die Erben nach dem verstorbenen Otto Normalerblasser nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet sind. 2. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung nach Ziffer 1) durch Bezahlung des fehlenden Betrages wie in Ziffer 1. beantragt (zzgl. Zinsen) abwenden.

Duldungsantrag gegen Beschenkten 1. Der Beklagte wird verurteilt, wegen einer Forderung von 12.000 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit die Zwangsvollstreckung in die Immobilie (…) zu dulden. 2. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung nach dem Antrag zu 1. durch Bezahlung des Betrages von 12.000 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abwenden.

[49] OLG Düsseldorf 27.10.1995, 7 U 156/94, FamRZ 1996, 445; BGH 4.6.1955, IV ZR 183/54, NJW 1955, 1185.
[51] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Lenz-Brendel § 7 Rn 224.
[52] Genaue Bezeichnung siehe Ziffer II.3.c).

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