Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung einer zur Sicherheit für eine fremde Schuld bestellten Grundschuld im Rahmen einer ergänzungspflichtigen Schenkung (§§ 2325, 2329 BGB).

Die Ausgleichungspflicht des § 2057a BGB kann nur bei einem Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB von Bedeutung sein, nicht jedoch im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2329 BGB, bei dem es an einem vorhandenen bzw. zur Befriedigung des Ergänzungsberechtigten ausreichenden Nachlass fehlt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 08.01.2010; Aktenzeichen 8 O 426/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der Zivilkammer 8 des LG Berlin vom 8.1.2010 geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, wegen eines Betrages von 23.750 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 1.8.2008 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück T.Ring ... in ... K., eingetragen im Grundbuch beim AG K., Blatt ..., zu dulden mit der Maßgabe, dass der Beklagten aus der Zwangsvollstreckung mindestens ein Betrag in gleicher Höhe wie der dem Kläger auszukehrende Betrag verbleibt. Bei der Ersteigerung erlöste Beträge, die zur Tilgung der in Abteilung III Nr. 2 zugunsten der L.bank Berlin eingetragenen Grundschuld verwendet werden, sind auf den Betrag, der der Beklagten verbleibt, anzurechnen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.085,42 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird unter Darstellung der nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung hat die Beklagte unter Vorlage eines notariellen Inventarverzeichnisses vom 4.3.2010 geltend gemacht, der Nachlass sei überschuldet. Sie erhebt insofern die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB. Vorsorglich erhebt sie auch die Einrede aus § 2328 BGB, da sie selbst pflichtteilsberechtigt sei.

Im Berufungstermin vor dem Senat am 17.5.2010 haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass sie den Nachlass der Erblasserin mit 0 EUR bewerten. Sie sind sich ferner darüber einig, dass der Wert des Grundstücks in K.zum Todestag der Erblasserin 95.000 EUR betragen hat.

Die Beklagte rügt mit der Berufung, dass entgegen der Ansicht des LG die Belastung durch die Grundschuld bei der Übertragung des Grundstücks in K.an sie wertmindernd berücksichtigt werden müsse. Es handele sich insofern nicht, wie vom LG angenommen, um eine zweifelhafte Verbindlichkeit i.S.v. § 2313 Abs. 2 S. 2 BGB, sondern um eine auflösend bedingte, welche mit ihrem ganzen Betrag einzustellen sei. Zudem stütze das LG die Annahme einer zweifelhaften Verbindlichkeit zu Unrecht auch darauf, dass eine Inanspruchnahme der Grundschuld nicht bevorstehe. Das Unternehmen des Ehemanns der Beklagten befinde sich aber in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Bereits viermal sei ein Bedienen des Darlehens aus den laufenden Gewinnen des Unternehmens nicht möglich gewesen. Seitens der Sparkasse sei jeweils die Fälligkeit des gesamten Betrages und die Zwangsvollstreckung angekündigt worden.

Aufgrund der Dürftigkeitseinrede verbliebe dem Kläger letztlich nur der Anspruch aus § 2329 BGB, wobei dann auf den Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens abzustellen sei. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass derzeit die Bedienung des Darlehens nicht gesichert sei und aktuell das Risiko der Verwertung des Grundstücks aufgrund der Grundschuldbelastung bestehe. Zudem habe das vom Sachverständigen zu hoch bewertete Grundstück aufgrund erheblichen Schimmelbefalls weiter an Wert verloren.

Die Beklagte meint ferner, dass ihr gegen den Kläger ein Anspruch auf Ausgleichung wegen der von ihr geleisteten langjährigen Pflege der Erblasserin nach § 2057a BGB zustehe. Für die Ausgleichung sei ein Wert von 50.000 EUR zugrunde zulegen.

Schließlich habe sie Aufwendungen für das Grundstück in K. i.H.v. 11.264,46 EUR gehabt, deren Berücksichtigung sie bei der Anordnung der Duldung der Zwangsvollstreckung erbittet.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 8.1.2010 verkündeten Urteils des LG Berlin - Az.: 8 O 426/08 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte wegen eines Betrages von 23.750 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 1.8.2008 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück T.Ring ... in ... K.eingetragen im Grundbuch beim AG K., Grundbuch von K.Bl. ... zu dulden hat.

Ferner beantragt er, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.196,43 EUR zu zahlen.

Im Übrigen hat der Kläger die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und...

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