Das Erbscheinsverfahren ist ein nicht streitiges, echtes Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Rechtsanwalt erhält dieselben Gebühren wie in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG.[1] Mithin fallen die Gebühren gemäß den §§ 2, 13 RVG iVm Nr. 3100 ff VV RVG an.

Für den Regelfall sieht Nr. 3100 VV RVG eine Verfahrensgebühr von 1,3 vor. Nach Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG verringert sich diese auf 0,8, "soweit […] in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird".

Wann "lediglich ein Antrag gestellt" wird, ist nicht unumstritten; Rechtsprechung zu dieser Frage, insbesondere im Zusammenhang mit Erbscheinsanträgen, scheint es bisher nicht zu geben oder blieb unveröffentlicht. Die Diskussion spitzt sich auf eine Frage zu: Entsteht auch dann nur eine verringerte Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG, wenn der Antrag begründet worden ist?

Müller-Rabe[2] vertritt die Ansicht, ein Sachvortrag ändere nichts an der verringerten Gebühr von 0,8, und nennt beispielhaft ausdrücklich den Erbscheinsantrag. Unerheblich sei, ob es sich um eine kurze oder lange Begründung handele. Da Anträge in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit meist wenigstens eine kurze Begründung enthielten, liefe Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG andernfalls "ins Leere". Auch nach Hartmann[3] mache es keinen Unterschied, ob der Antrag mit oder ohne Begründung gestellt wird.[4]

Die wohl überwiegende Meinung[5] sieht dies anders. Sei der Erbscheinsantrag mit Sachvortrag verbunden, löse dies die Regelgebühr in Höhe von 1,3 nach Nr. 3100 VV RVG aus. Die letztgenannte Meinung erscheint mE zutreffend.

[1] Burandt/Rojahn/Seiler, Erbrecht, 2011, § 2353 BGB Rn 134.
[2] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl, 2010, VV 3101 Rn 115.
[3] Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, VV 3101 Rn 67.
[4] So wohl früher auch Kroiß, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 3. Aufl. 2008, § 12 Rn 95.
[5] Ernst, RVG, 2005, Teil 3 VV Rn 51; Hergenröder, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 15. Aufl. 2011, Nr. 3101 VV Rn 15; Klinger, in: Mes, Beck’sches Prozessformularhandbuch, 11. Aufl. 2010, Form. II. J. 20, Kosten und Gebühren; Kroiß, Das neue Nachlassverfahrensrecht, 2009, F. Erbscheinsverfahren Rn 36; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, Nr. 3101 Rn 49; Onderka/N. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl. 2012, VV 3101 Rn 159; Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 2011, VV Nr. 3101 Rn 61.

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