Die Beschwerde ist nicht erfolgreich. (...)

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beteiligte zu 1 ist hinsichtlich der gegenständlichen Übertragung nicht verfügungsbefugt.

a) Das Beschwerdegericht hat nicht lediglich die Begründung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses, sondern den mit der Beschwerde weiter verfolgten Eintragungsantrag selbst zu prüfen. Stehen dem Antrag andere als die vom Grundbuchamt angenommenen Gründe entgegen, so ist das Beschwerdegericht befugt, die Beschwerde zurückzuweisen oder – wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen – eine Zwischenverfügung zu erlassen (BayObLG Rpfleger 1967, 11, 12; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 77 Rn 17; Hügel/Kramer, § 77 Rn 39 mit 41.1).

b) Zwar nicht aus den vom Grundbuchamt angenommenen, aber aus anderen Gründen fehlt der Beteiligten zu 1 die Verfügungsmacht zur Vornahme der gegenständlichen Übertragung auf die Beteiligte zu 2. Infolgedessen ist die Beteiligte zu 2 hinsichtlich der Übertragung auf die Beteiligte zu 3 derzeit Nichtberechtigte.

aa) Soll – wie hier – durch Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch eine Eigentumsübertragung aufgrund Auflassung (§ 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 BGB) vollzogen werden, so ist dem Grundbuchamt nach den §§ 20, 29 Abs. 1 GBO die Einigung nachzuweisen. Hat auf Veräußererseite ein Testamentsvollstrecker die Auflassung erklärt, muss das Grundbuchamt dessen Ernennung (vgl. § 35 Abs. 2 GBO, § 2368 BGB) und Verfügungsbefugnis (§ 2205 S. 2 und 3 BGB) prüfen (Senat vom 31.5.2010, 34 Wx 28/10 = ZEV 2011, 197; BayObLG NJW-RR 1989, 587). Dies erfordert, den Rechtsgrund der Verfügung in die Prüfung einzubeziehen. Daher ist dem Grundbuchamt die Entgeltlichkeit des Geschäfts, alternativ – was hier aber von vorneherein ausscheidet – die Zustimmung aller Erben und Vermächtnisnehmer (BGHZ 57, 84, 94; MüKo-BGB Zimmermann, BGB, 7. Aufl., § 2205 Rn 80, 100), nachzuweisen. Der Nachweis der Entgeltlichkeit ist nicht zwingend in der Form des § 29 Abs. 3 GBO zu führen; die Feststellung obliegt dem Grundbuchamt aufgrund freier Beweiswürdigung (Senat vom 5.7.2013, 34 Wx 191/13 = MittBayNot 2014, 69; vom 17.6.2016, 34 Wx 93/16 = RNotZ 2016, 528; Demharter, aaO, § 52 Rn 24 f).

bb) Entgeltlich ist eine Verfügung des Testamentsvollstreckers, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung vorgenommen wird (vgl. § 2203 BGB; Senat vom 16.3.2015, 34 Wx 430/14 = Rpfleger 2015, 550; BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG FGPrax 2009, 56, 57; Demharter, § 52 Rn 21; Meikel/Böhringer, GBO, 11. Aufl., § 52 Rn 54; MüKo-BGB/Zimmermann, § 2205 Rn 74 aE).

Dies ist hier nicht der Fall.

(1) Die letztwillige Zuwendung des – nach Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden – Vermögens, insbesondere der Immobilie bzw. des Erlöses aus deren Veräußerung, "möglichst" an eine Organisation/Initiative von älteren Menschen für ältere Menschen, die sich in der vom Erblasser beschriebenen Weise engagiert, stellt weder eine Erbeinsetzung noch ein Universalvermächtnis dar, sondern eine Zweckauflage.

Als Erbeinsetzung (vgl. § 2087 Abs. 1 BGB) würde die Verfügung gegen das Drittbestimmungsverbot, § 2065 Abs. 2 BGB, verstoßen (vgl. BGHZ 15, 199, 201 f; BayObLG NJW-RR 2000, 1174, 1175; MüKo-BGB Leipold, § 2065 Rn 33 und 36; Haegele, BWNotZ 1972, 74, 75). Einem Dritten kann nicht die Bestimmung, sondern nur die Bezeichnung des Erben überlassen werden. Dazu muss der Erblasser die Kriterien so genau vorgeben, dass es jeder sachkundigen Person möglich ist, den Bedachten aufgrund der Angaben ohne Ausübung eigenen Ermessens zu bezeichnen. Daran fehlt es hier, weil der Erblasser keine Kriterien für die Auswahl unter den mehreren, ihrer Zwecksetzung nach in Betracht kommenden Organisationen vorgegeben hat. "Dritter" ist auch der Testamentsvollstrecker. Bestimmungen, die nach § 2065 BGB einem Dritten nicht wirksam übertragen werden können, kann der Erblasser daher auch dem Testamentsvollstrecker nicht überlassen (Staudinger/Otte, BGB, 2013, § 2065 Rn 9).

Aber auch eine Auslegung als (Universal-) Zweckvermächtnis (§§ 2147, 2156 BGB) mit Drittbestimmungsrecht nach § 2151 Abs. 1 BGB scheidet aus. Als Vermächtnisanordnung ist die Verfügung nicht wirksam, denn der Erblasser hat den Personenkreis, aus dem der Empfänger ausgewählt werden soll, nicht hinreichend bestimmt angegeben (vgl. BGHZ 121, 357/360; Staudinger/Otte, § 2151 Rn 3 mit § 2156 Rn 1; MüKo/Rudy, § 2151 Rn 2; Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2151 Rn 1 mit § 2156 Rn 1; Haegele, BWNotZ, 1972, 74,78; Mayer, ZEV 1995, 247,248). Den vom Erblasser vorgegebenen Zweck verfolgen eine unübersehbare Anzahl von Organisationen und Initiativen. Dies gilt auch dann, wenn – was nach Wohnsitz und Herkunft des Erblassers nahe liegt – ausschließlich im Inland tätige Organisationen und Initiativen in Betracht gezogen werden. Anhaltspunkte für eine engere Eingrenzung der Begünstigten enthält das Testament nicht. Zudem weist die Erwähnung von "Initiativen" (neben "Organisationen") darauf hin, dass es dem Erblasser vorrangig auf die ...

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