Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsvollstreckung an vererbtem Anteil einer BGB-Gesellschaft: grundbuchmäßige Behandlung der Abtretung des Anteils an einem Miterben in Ausführung der testamentarischen Anordnung. Testamentsvollstreckung. Gesellschaftsanteil. Grundbuch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft vererbt, ist er Teil des Nachlasses, soweit er Teil des hinterlassenen Vermögens ist, und unterfällt der Testamentsvollstreckung.

2. Nur die Verfügung über einen Gesellschaftsgegenstand stellt eine Ausübung mitgliedschaftlicher Befugnisse dar, nicht jedoch die Verfügung über einen Gesellschaftsanteil als solchen. Eine solche Verfügung liegt daher in den Grenzen der §§ 2203 bis 2205 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 719, 727, 2303, 2305; GBO §§ 19, 52

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 31.05.2007; Aktenzeichen 86 T 13/07)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen Blatt 27119)

 

Tenor

Der Beschluss des LG Berlin vom 31.5.2007 wird geändert: Die Zwischenverfügung des AG Schöneberg vom 25.4.2006 in der Fassung vom 21.11.2006 wird insoweit aufgehoben, als dort die formgerechten Zustimmungen zur Berichtigung gemäß UR-Nr. 5../... der weiteren Erben der Frau M.G. verlangt werden.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3.000 EUR.

 

Gründe

1. Die gem. §§ 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde der eingetragenen Eigentümer hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des LG bedarf es zur Eintragung der Beteiligten an Stelle der eingetragenen Eigentümerin zu 46. als Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts N.3. in das Grundbuch nicht der formgerechten Zustimmung der weiteren Erben nach M.G. Denn die Testamentsvollstreckerin I.A. hat in dem zu UR-Nr. 3../2..B beglaubigten Abtretungsvertrag zulässigerweise die Umschreibung des Geschäftsanteils der verstorbenen M.G. auf die Beteiligte bewilligt. Hierzu war sie aufgrund ihrer Stellung als Testamentsvollstreckerin befugt. Soweit das LG die Auffassung vertreten hat, die Abtretung des Geschäftsanteils stelle der Sache nach eine Maßnahme zur Geschäftsführung der Gesellschaft dar, zu der die Testamentsvollstreckerin nicht befugt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Mit der Übertragung des Geschäftsanteils verfügt der Berechtigte über diesen, er übt nicht die aus dem Anteil fließenden Rechte eines Mitgesellschafters aus. Die vom LG herangezogene Entscheidung BayObLGZ 1990, 306 ist daher nicht einschlägig. Dort ging es um die Veräußerung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks und die dazu erforderliche Mitwirkung des Gesellschafter-Erben, also um eine Maßnahme der Geschäftsführung als Ausfluss des auf den Erben übergegangenen Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Dieses unterfällt allerdings nicht der Nachlassverwaltung (ebenso OLG Hamm OLGZ 1993, 147) und es könnte daher fraglich sein, ob ein gleiches auch für die Testamentsvollstreckung gilt, wenn diese nicht ausnahmsweise eine mit umfassenden Befugnissen ausgestattete Dauervollstreckung, § 2209 BGB, ist (vgl. BGHZ 108, 187 ff.). Darum geht es hier jedoch nicht. Die Testamentsvollstreckerin hat nicht an einer Verfügung über einen Gegenstand des Gesellschaftsvermögens mitgewirkt und damit die mitgliedschaftsrechtlichen Befugnisse der Erben ausgeübt. Sie hat über den Geschäftsanteil der Erblasserin verfügt und diesen an die Beteiligte übertragen, der er nach der testamentarischen Verfügung - "Ich vererbe M. meinen Anteil an der Immobilie ..." - zukommen sollte. Diese Anordnung bezog sich auf den Geschäftsanteil und nicht einen - der Erblasserin nicht zustehenden - Miteigentumsanteil (§ 1008 BGB) am Grundstück. Es ist inzwischen anerkannt, dass der - im Gesellschaftsvertrag vererblich gestellte - Anteil an einer Personengesellschaft zwar im Wege der Sondererbfolge unmittelbar auf die nachfolger-Erben übergeht, dass er aber insofern zum Nachlass gehört, als er Teil des vom Erblasser hinterlassenen Vermögens ist, und mit diesem Teil auch der Testamentsvollstreckung unterliegt (BGH NJW 1996, 1284/1285 m.w.N.). Über den - verkehrsfähigen - Geschäftsanteil als solchen können nicht die Erben (§ 2211 BGB), sondern in den Grenzen des § 2205 BGB nur der Testamentsvollstrecker verfügen (Ulmer, NJW 1990, 73, 79 und MK/Ulmer, BGB, 4. Aufl. 2004, § 705 Rz. 116 m.w.N.). Vorliegend steht die Vererblichkeit des Geschäftsanteils außer Frage, nachdem bereits die Erblasserin als Mitgesellschafterin aufgrund Erbfolge eingetragen worden ist. Die zur Verkehrsfähigkeit des Geschäftsanteils erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter (vgl. Ulmer, a.a.O.) ist erteilt, da die eingetragene Eigentümerin zu 1., auch in Vollmacht der übrigen Gesellschafter, in der notariellen Urkunde vom 19.8.2005 - UR-Nr. 5../2... - die entsprechende Berichtigung im Grundbuch bewilligt hat. Somit hatte das Grundbuchamt lediglich zu prüfen, ob die Verfügung der Testamentsvollstreckerin in den Grenzen ihrer Befugnisse gem. §§ 2203-2205 ...

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