Für die rechnerische Durchführung der Ausgleichung ist § 2057a Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Zunächst wird der sog. Ausgleichungsnachlass ermittelt, d. h. der Nachlass, der nach Abzug des Anteils der nicht an der Ausgleichung teilnehmenden Erben (etwa des Ehegatten) unter denjenigen zu verteilen ist, die an der Ausgleichung teilnehmen. Von diesem Ausgleichungsnachlass werden die zuvor ermittelten Ausgleichungsbeträge abgezogen. Der sich dann ergebende Nachlass wird unter den Miterben nach den Erbquoten verteilt. Dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Abkömmlings wird der zuvor abgezogene Ausgleichungsbetrag sodann hinzuaddiert. Die Ausgleichung findet mithin im Rahmen der Auseinandersetzung statt und führt im Ergebnis zu einem Abweichen der Teilungsquote von der Erbquote.[34]

Schwieriger wird die Aufteilung, wenn sowohl ausgleichungspflichtige Leistungen wie etwa Pflegeleistungen zu berücksichtigen sind, als auch ausgleichungspflichtige Vorempfänge nach § 2050 BGB. Hier werden vom realen Nachlass wieder zunächst die Erbteile jener Erben abgezogen, die nicht an der Ausgleichung teilnehmen. Dem verbleibenden Nachlass werden die ausgleichungspflichtigen Vorempfänge gemäß § 2050 BGB hinzugerechnet. Sodann werden die ausgleichungspflichtigen Leistungen abgezogen und der sich dann ergebende Ausgleichungsnachlass unter den an der Ausgleichung teilnehmenden Erben nach Erbquoten verteilt. Dabei müssen bei demjenigen, der Vorempfänge auszugleichen hat, diese Vorempfänge wieder abgezogen werden und wird bei demjenigen, der Leistungen nach § 2057a BGB erbracht hat, der zuvor errechnete Ausgleichungsbetrag hinzuaddiert.[35]

[34] BGH NJW 1986, 931 Ls. 1; Baldus, in Staudinger, aaO, § 2057a Rn 32 ff; Schermann, in jurisPK-BGB, aaO, § 2057a Rn 62 ff; s. die Berechnung des OLG Naumburg, Urt. v. 24.3.1999, 5 U 249/98, juris Rn 23 f.
[35] Beispielsrechnungen finden sich etwa bei Schermann, jurisPK-BGB, aaO, § 2057a Rn 66 und Flechtner, in Burandt/Rojahn, aaO, § 2057a Rn 41 f.

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