Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 4 und § 56 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) zulässig. (...)

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide, soweit die Klägerin diese nach Erlass des weiteren Bescheides des Beklagten vom 18.7.2014 gegenüber ihrem Bruder Er. K. – noch – angreift, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Aufwendungen für die Bestattung ihrer Mutter.

1. Rechtsgrundlage für das von der Klägerin erhobene Begehren ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung (aus Sozialhilfemitteln) übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die Bestimmung nimmt im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein. Zielsetzung ist zwar die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung (vgl. BVerwGE 120, 111, 113 sowie LSG Baden-Württemberg FEVS 62, 214 ff). Den sozialhilferechtlichen Bedarf stellt indes nicht die Bestattung als solche oder deren Durchführung dar; vielmehr dient die Regelung der Vermeidung einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten durch die Kosten der Bestattung (vgl. BSG FEVS 61, 337 ff sowie – noch zur Vorgängerregelung des § 15 des Bundessozialhilfegesetzes – BVerwGE 105, 51, 52 ff). Der Anspruch auf Kostenübernahme gem. § 74 SGB XII steht damit nicht dem Verstorbenen, sondern demjenigen zu, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. LSG Baden-Württemberg, aaO).

2. Wer Verpflichteter nach § 74 SGB XII ist, ergibt sich aus dieser Norm nicht selbst. Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in dieser Bestimmung nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG FEVS 61, 337 ff und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.2.2012 – L 8 SO 24/11 B – <juris>). Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gem. §74 SGB XII ist deshalb, dass der Pflichtige den mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen von vorn herein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, 287 ff; 120, 111, 113 f, ferner LSG Baden-Württemberg, aaO, LSG Berlin-Brandenburg vom 25.3.2010 – L 15 SO 305/018 – und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.2.2012 – L 8 SO 24/11 B – <jeweils juris>). Die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten kann sich aus privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ergeben, namentlich aus erbrechtlichen (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches <BGB>), aus familienrechtlichen (§ 1615 Abs. 2, 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 und 1615 m BGB), aus einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Verstorbenen oder aus bestattungsrechtlichen Vorschriften in den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen – hier: § 31 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BestattG (vgl. BSG, FEVS 61, 337 ff und BSGE 109, 61 ff).

3. Das erkennende Gericht geht hier angesichts des Umstands, dass nach der Mitteilung des Notariats I E. alle bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben und das Nachlassgericht keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich eventueller sonstiger gesetzlicher Erben aufgenommen hat davon aus, dass die Klägerin als "volljähriges Kind" im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG die Bestattungspflichtige ist. Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen – zwischen den Beteiligten nicht umstritten – auch nicht in der Lage, die Kosten der Bestattung ihrer Mutter zu tragen.

Die Klägerin ist hier jedoch nicht allein Verpflichtete im Sinne des § 74 SGB XII. Denn neben ihr waren bzw. sind auch ihre drei Geschwister bestattungspflichtig, und zwar gleichrangig neben der Klägerin, nachdem auch die Geschwister jeweils die Erbschaft ausgeschlagen haben. Die Klägerin und ihre Geschwister haften deshalb für die Kosten der Bestattung der verstorbenen Mutter gem. § 426 BGB als Gesamtschuldner.

Zu Recht hat der Beklagte die Klägerin hier, nach Übernahme der auf diese selbst und den Bruder Er. entfallenden Anteile von jeweils 774,07 EUR der nach Abzug des Nachlasswertes verbleibenden Bestattungskosten in Höhe von – unstreitig und unzweifelhaft – 3.096,29 EUR, auf einen Ausgleichsanspruch gegenüber den beiden anderen Geschwistern U.C. und P.V. verwiesen, auch wenn deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geklärt sind. Zwar darf der Sozialhilfeträger nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 29.9.2009 – B 8 SO 23/08 R – = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1) einem bedürftigen Bestattungspflichtigen, der die Übernahme von Bestattungskosten beantragt hat, nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten entgegenhalten, wenn deren Durchsetzung ein gerichtliches Vorgehen mit unsicherem Ausgang erfordert. Dem stehe der in § 2 Abs. 1 SGB XII enthaltene Nachranggrundsatz nicht entgegen, weil es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine isolierte Ausschlussnorm h...

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