Gegenstand der Klage ist ein Auskunftsanspruch unter Miterben. Die Parteien des Rechtsstreites sind Geschwister und gesetzliche Erben zu je 1/4, neben dem im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin, Frau (...) mit dieser in rechtsgültiger Ehe verheirateten und in Zugewinngemeinschaft lebenden Vater der Parteien, dessen Erbteil 1/2 beträgt. Erstmals mit Schriftsatz vom 8.10.2012 (...) forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung zum 26.10.2012 auf, Auskunft über Schenkungen und sonstige ausgleichungs- und anrechnungspflchtige Zuwendungen der Erblasserin zu erteilen. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2012 (...): "Schenkungn und sonstige Ausgleichungs- uns anrechnungspflichtige Zuwendungen habe ich von meiner Mutter nicht erhalten. Lediglich im Jahr 1984 habe ich zusammen mit meinem damaligen Ehemann (...) von meinen Eltern 100.000,00 DM erhalten, also ich 50.000,00 DM und (...) 50.000,00 DM. Das Geld stammte nach meiner Auffassung allein von meinem Vater, denn meine Mutter hatte keine eigenen Einkünfte …" Unerwähnt ließ die Beklagte, dass sie und ihr damaliger Ehemann laut notariellem Schenkungsvertrag vom 7.9.1984 (Ur.-Nr. [...]) von der Erblasserin und deren Ehemann einen Bauplatz in der (...) in (...) geschenkt erhalten hatte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.5.2013 [..] fordere die Klägerin die Beklagte deshalb auf, die von ihr erteilten Auskünfte im Hinblick auf Richtigkeit und Vollständigkeit eidesstattlich zu versichern Nach anfänglicher Bereitschaaft hierzu ließ die Beklagte das Ansinnen der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.6.2013 (...) zurückweisen. Während des Rechtsstreits hat die Beklagte ihre Auskunft auch auf die Schenkung des Baugrundstücks erstreckt.

Die Klägerin trägt vor: Es bestehe die Vermutung, dass die Beklagte von der Erblasserin erhebliche Geldzuwendungen anlässlich der Bebauung des zuvor geschenkten Bauplatzes und der Rückführung der dies betreffenden Bankdarlehen erhalten habe.

Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte vom 25.10.2012 und vom 21.3.2014 nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als sie dazu imstande war, und zwar in Bezug auf die Auskunft über sämtliche Zuwendungen, welche sie von Seiten der am 7.3.2010 verstorbenen Erblasserin, (...), erhalten hat, und was ihr über den Wert des Erhaltenen bekannt ist, insbesondere welche Umstände ihr bekannt sind, die eine Wertberechnung ermöglichen und welche Umstände ihr bekannt sind, die für oder gegen eine Augleichungspflicht nach den §§ 2050 ff BGB sprechen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Verlangen auf eidesstattliche Versicherung, dass sie die Auskünfte vom 25.10.2012 und vom 21.3.2014 nach bestem Gewissen so vollständig erteilt habe, als die dazu imstande gewesen sei, sei rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe ihrerseits schon mehr an ausgleichungspflichtigen Zuwendungen erhalten, als ihr nach ihrer Erbbeteiligung zustehen würde. Im Übrigen könne sie nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit abgegebener Auskünfte verurteilt werden, die von der Gegenseite bestritten und angezweifelt würden. (...)

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