Verfahrensrechtliche Probleme ergeben sich für die griechische Stiftung aber nicht nur aus der bisher unverbindlichen Rechtsqualität einer vorläufigen Bescheinigung, sondern auch bei der Ermittlung des für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zuständigen Finanzamtes. Zentralnorm für die örtliche Zuständigkeit bei der Ertragsbesteuerung von Körperschaften ist § 20 AO.

Nach Abs. 1 und Abs. 2 der Vorschrift bestimmt sich die Zuständigkeit entweder nach dem Ort der Geschäftsleitung oder nach dem Sitz der Körperschaft – Anknüpfungspunkte, die hier ausschließlich in Athen liegen. In dieser Konstellation bestimmt Abs. 3 ersatzweise das Finanzamt für örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das wertvollste Vermögen der Körperschaft befindet. Sobald die griechische Stiftung wirksam einen Anteil am geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet hat, wird sie auch über Vermögen in Deutschland verfügen. Zuständig wäre folglich das Finanzamt, in dessen Bezirk die Immobilie belegen ist respektive sich der Sitz der GbR befindet. Da auch erst durch die Beteiligung an dem Fonds die beschränkte Steuerpflicht begründet wird, erscheint diese Regelung plausibel. Sofern allerdings wie im Ausgangsfall ein Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung vor Begründung der inländischen Steuerpflicht gestellt werden soll, verfügt ein ausländischer Investor noch über kein inländisches Vermögen. Auch diese Regelung läuft folglich ins "Leere". Als letzte Zuordnungsmöglichkeit verweist Abs. 4 auf das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige vorwiegend tätig geworden ist. Eine solche Tätigkeit könnte beispielsweise im Einwerben von Spenden bestehen. Da die griechische Stiftung aber noch keinerlei Tätigkeit im Inland entfaltet hat, lässt sich unter Heranziehung von § 20 AO im Ergebnis kein örtlich zuständiges Finanzamt ermitteln.

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