Prinzipiell stellt weder die Veräußerung der eingebrachten Vermögensgegenstände noch die Veräußerung der Gesellschaftsanteile einen steuerpflichtigen Tatbestand dar.[113] Insofern verhält es sich anders als bei einer gewerblich geprägten oder gewerblich infizierten Personengesellschaft iSd § 15 Abs. 3 EStG. Auch bei einer nicht gewerblichen Personengesellschaft kann sich ein steuerpflichtiger Veräußerungstatbestand aber im Einzelfall nach den §§ 17, 20, 23 EStG, im Hinblick auf umwandlungsbetroffene Kapitalgesellschaftsanteile iSd § 20 UmwStG oder nach den Grundsätzen des gewerblichen Grundstückhandels ergeben.[114]

Bedeutsam ist idZ, dass die 3-Objekt-Grenze betreffend einen gewerblichen Grundstückshandel nicht nur auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auch auf der Ebene des Gesellschafters zu prüfen ist. Mithin kann die 3-Objekt-Grenze überschritten werden durch die Veräußerung von[115]

Grundstücken durch die Gesellschaft,
Gesellschaftsanteilen durch den Gesellschafter oder
Grundstücken des Gesellschafters.

Sofern die Gesellschaft ein Grundstück veräußert, ist dieses jedem Gesellschafter als Zählobjekt zuzurechnen – vorausgesetzt, der Gesellschafter ist an der jeweiligen Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt oder der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils an dem veräußerten Grundstück beträgt mehr als EUR 250.000,–[116].

Bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils wird sogar jedes Grundstück der Gesellschaft als ein Zielobjekt gewertet, wiederum vorausgesetzt, dass der Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist oder dass die Beteiligung einen Verkehrswert von mehr als EUR 250.000,– hat.[117]

[113] Griesel/Derlath, ErbBstg 2002, 14, 16.
[114] V. Sothen, in: Scherer, Münchener AnwaltsHandbuch Erbrecht, 3. Aufl. 2010, § 36 Rn 36.
[115] Vgl. auch: v. Sothen, in: Scherer, Münchener AnwaltsHandbuch Erbrecht, 3. Aufl. 2010, § 36 Rn 37; Fratz/Löhr, DStR 2005, 1044, 1046.

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