Die bei Schenkungen ausgearbeiteten Lösungen hat der Gesetzgeber nicht nur im Pflichtteilsrecht auf Vindikationslegate übertragen. Vindikationslegate werden ähnlich wie Schenkungen auf den Erbteil des Vindikationslegatars, der gleichzeitig gesetzlicher Erbe ist, bei der Nachlassteilung angerechnet (Art. 1039 ff ZGB). Bei einer Nachlassteilung[28] zwischen Abkömmlingen oder zwischen Abkömmlingen und dem Ehegatten des Erblassers, die gesetzliche Erben sind, wird dabei der Anrechnungswille des Erblassers bei beiden Arten von Zuwendungen vermutet, sodass die Anrechnung vom Erblasser ausgeschlossen werden muss (Art. 1039 § 1 ZGB). Bei anderen gesetzlichen Erben kann der Erblasser die Anrechnung anordnen (Art. 1039 § 2 ZGB). Ein fernerer Abkömmling des Erblassers, der gesetzlicher Erbe wird, muss sich bei der Nachlassteilung auch Schenkungen und Vindikationslegate, die der Erblasser an seine Verwandten aufsteigender Linie gemacht hat, anrechnen lassen (Art. 1041 ZGB).

[28] Eingehend dazu: de Vries, Polen Grdz. H, Rn 334–344.

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