Die Beisetzung in einer Gruft ist in anderen Ländern verbreitet, in Deutschland aber nur vereinzelt zulässig. Im Saarland wird sie "oberirdische Bestattung in Grabkammern genannt", § 27 Abs. 1 BesttG Saarland. Dabei wird der Sarg nicht wie bei einer Erdbestattung von Erde umgeben. Er wird also ober- oder unterirdisch in eine Kammer gestellt. Die Unzulässigkeit des sogenannten "Gruften" wurde damit begründet, dass diese Beisetzungsform hygienisch und verwesungstechnisch problematisch sei. Da dies aber nicht unbedingt zutrifft, wird die Zulässigkeit vom Gruften wieder diskutiert.

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