Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Unterlassung der Anlegung eines Weges auf einem Friedhof, der teilweise oberhalb der Fußenden der Särge der Bestatteten verläuft

 

Leitsatz (amtlich)

Das öffentlich-rechtliche Grabnutzungsrecht begründet keinen Anspruch auf Unterlassung der Anlegung eines Zugangsweges zu den Reihengräbern, auch wenn der Weg teilweise oberhalb des unterirdischen Sargbereichs verläuft.

 

Verfahrensgang

VG des Saarlandes (Urteil vom 01.04.2005; Aktenzeichen 11 K 51/04)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 01. April 2005 – 11 K 51/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil bleibt ohne Erfolg.

Mit dem Urteil wurde die auf die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Anlegung eines Gehwegs über das Reihengrab Nummer … in Feld … auf dem Hauptfriedhof in A-Stadt gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, es könne dahinstehen, welche Rechtsgrundlage für das Begehren einschlägig sei – Grundrechte, der Rechtsgedanke des § 1004 BGB oder eine aus dem Grabnutzungsverhältnis resultierende Nebenpflicht der Beklagten –, weil dafür jeweils ein rechtswidriger, unzumutbarer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition Voraussetzung sei. Daran fehle es, weil die Klägerin zur Duldung des Fußweges verpflichtet sei, und zwar unabhängig davon, ob sich der Weg in einer Breite von 20 cm oder aber von bis zu 75 cm oberhalb des Sargs ihres dort bestatteten Ehemannes befinde.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Weder hat der Senat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.

Die Klägerin macht insoweit – wie schon beim Verwaltungsgericht – geltend, die Anlegung des Gehwegs über das Reihengrab, in dem ihr Ehemann am 28.02.2003 mit einem Belegungsrecht bis zum 27.02.2023 beigesetzt worden sei, auf einer Teilfläche von 75 cm Tiefe über die gesamte Breite von 110 cm hin beeinträchtige ihr Pietätsempfinden und ihren Pietätsanspruch; damit werde sogar der Tatbestand der Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 2 StGB) verwirklicht.

Dieses Vorbringen lässt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des genannten Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen.

I. Bei der Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist der Maßstab der Ergebnisrichtigkeit unabhängig von der Fehlerhaftigkeit einzelner Begründungselemente anzulegen. Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Daran fehlt es hier.

Gesetzliche Grundlage für Rechtsfragen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungsrechts ist seit dem 01.01.2004 das Gesetz über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 05.11.2003 (ABl. S. 2920). Nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 sind Friedhöfe öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Bewahrung ihres Andenkens dienen. § 8 Abs. 1 Satz 1 BestattG bestimmt, dass der Friedhofsträger durch Satzung insbesondere Art, Umfang, Gestaltung und Zeitraum der Nutzung seines Friedhofs und dessen Einrichtungen und die Voraussetzungen für den Erwerb und den Inhalt eines Nutzungsrechts an Grabstätten, insbesondere die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur Bestattung, die Durchführung der Bestattung, die Urnenbeisetzung in ein bestehendes Reihen- oder Wahlgrab, die Verwendung von Materialien für Särge, Urnen und Floristik sowie die Verfahrensweise bei Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte hinsichtlich eventuell noch vorhandener Leichenreste regelt. Die Friedhofssatzung der Beklagten, die als Gemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BestattG Friedhofsträger ist, begründet unmittelbar keinen Abwehranspruch der Klägerin gegen die Anlegung des für das Gräberfeld … zwischen den Gräbern … bis … auf der einen und den Gräbern … bis … auf der anderen Seite geplanten und mit Ausnahme des Teilstücks in Höhe des in Rede stehenden Grabes bereits realisierten Fußwegs.

Nach § 11 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Beklagten bleiben die Grabstätten, zu denen nach Abs. 2 Buchstabe a) Reihengrabstätten gehören, Eigentum der Beklagten; Rechte daran können nur nach dieser Satzung begründet werden. Reihengrabstätten sind nach § 12 Abs. 1 der Satzung Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach...

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