Eine Anfechtung des Testaments kommt erst nach dem Tod des Erstversterbenden in Betracht, da zuvor der Widerruf möglich ist.[68] Der Längerlebende kann sowohl die eigenen wie auch die Verfügungen des vorverstorbenen Ehegatten anfechten, bei eigenen Verfügungen aber nur die wechselbezüglichen Verfügungen.[69] Da insoweit eine Interessenlage vorherrscht, die einer erbvertraglichen Bindung ähnlich ist, gelten hier die Vorschriften der § 2281 ff BGB entsprechend. Auch die Anfechtungsgründe sind nach den §§ 2078, 2079 BGB zu bewerten. In der Praxis wird die Möglichkeit der Anfechtung häufig testamentarisch ausgeschlossen, insbesondere für den Fall, dass etwa Pflichtteilsberechtigte übergangen worden sind. Die Folge einer Anfechtung ist, dass nicht nur die angefochtenen Verfügungen, sondern auch die dazu in Wechselbezüglichkeit stehenden Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten wegfallen. Die Verfügung des erstverstorbenen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament können auch Dritte nach den allgemeinen Vorschriften anfechten.[70]

[68] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 BGB Rn 65.
[69] PK Erbrecht, Klessinger, § 2271 Rn.
[70] Herrschende Meinung: BayObLG 2004, 1068.

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