Die Hemmung der Verjährung, welche durch Erhebung einer Stufenklage eingetreten ist, endet dann, wenn der Kläger nach Vorlage des aufgrund klagestattgebenden Urteils in erster Stufe vorgelegten Wertermittlungsgutachtens keine weiteren Schritte zur Durchsetzung etwaiger vorbereitender Ansprüche unternimmt oder den Leistungsanspruch beziffert.
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