Gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft und vom Notar gemäß § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässig eingelegt.

1. Der Senat geht davon aus, dass das Grundbuchamt die – dem Inhalt nach unzulässige – Zwischenverfügung vom 27.6.2017 (vgl. BGH Rpfleger 2014, 580/581; NJW 2014, 1002; Senat vom 2.4.2015, 34 Wx 482/14, juris Rn 15; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1137/1138; Demharter, GBO 30. Aufl., § 18 Rn 8; Hügel/Zeiser, GBO 3. Aufl., § 18 Rn 17) selbst schon konkludent dadurch aufgehoben hat, dass eine neue Zwischenverfügung erlassen wurde. Einer (klarstellenden) Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27.6.2017 durch das Beschwerdegericht bedarf es daher nicht.

2. Die Zwischenverfügung vom 20.7.2017 entspricht zwar ebenfalls nicht den Anforderungen, soweit darin "um Mitteilung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise gebeten" wird. Bei wohlwollender Auslegung ergibt sich aus dem übrigen Wortlaut allerdings, dass – nachdem der Beteiligte geltend macht, gesetzlicher Erbe zu sein – die Vorlage eines Erbscheins als Mittel der Behebung des vom Grundbuchamt angenommenen Hindernisses gefordert wird. Mit diesem Inhalt genügt die Zwischenverfügung zumindest den Anforderungen des § 18 Abs. 1 GBO.

3. Die Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung. Durch die Abweisung des Hauptantrags im Urteil des Landgerichts steht für die Parteien des Rechtsstreits bindend fest, dass der Beteiligte gegen Frau H. keinen Anspruch auf Auflassung hat (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 38. Aufl., § 322 Rn 17). Vielmehr hat das Landgericht unter Darlegung der Unrichtigkeit des Grundbuchs die als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragene Frau H. zur Abgabe einer Berichtigungsbewilligung verurteilt. Zusätzlich zum Urteil ist die Vorlage eines Erbscheins nach dem verstorbenen Herrn K. für eine Berichtigung des Grundbuchs nicht erforderlich.

a) Soll das Grundbuch berichtigt werden (vgl. § 22 GBO), erfordert dies entweder eine Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (Demharter, § 22 Rn 28). Wird der Weg der Berichtigungsbewilligung gewählt, ist zusätzlich noch die Unrichtigkeit lediglich schlüssig darzulegen, weil der Betroffene verfahrensrechtlich mit der Beseitigung der Unrichtigkeit zu seinen Lasten einverstanden ist. Daneben ist nicht auch der Nachweis der Unrichtigkeit erforderlich (Senat vom 13.2.2015, 34 Wx 484/14 = NJW-RR 2015, 1107 Rn 12; BayObLGZ 1976, 190/193; Hügel/Holzer, § 22 Rn 20). Anderes gilt für den Unrichtigkeitsnachweis, der als Ersatz für die (fehlende) Berichtigungsbewilligung den vollen Nachweis der Unrichtigkeit in Form des § 29 GBO erfordert (Hügel/Holzer, § 22 Rn 17).

b) Entgegen der Meinung des Grundbuchamts scheidet die Berichtigung aufgrund Bewilligung der als Miteigentümerin eingetragenen Frau H. ohne Vorlage des bezeichneten Erbscheins nicht aus. Deren Berichtigungsbewilligung wird durch das vorgelegte rechtskräftige Urteil fingiert (§ 894 ZPO; Kohler in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 22 Rn 9). Eine Berichtigungsbewilligung kommt zwar nicht in Frage, wenn Erben eines im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen Berichtigung durch Umschreibung auf die Erbengemeinschaft beantragen. Denn der noch eingetragene Erblasser kann nicht mehr bewilligen und der Erbe ist nur Begünstigter (BayObLGZ 1934, 179/181; Kohler in Bauer/von Oefele, § 22 Rn 27). Anders ist es aber, wenn – wie hier – aus dem vorgelegten, die Berichtigungsbewilligung ersetzenden Urteil hervorgeht, die als Mitglieder der Erbengemeinschaft bezeichneten Personen hätten den Miteigentumsanteil am fraglichen Grundstück vom Erblasser im Weg des Erbgangs (§ 1922 Abs. 1 BGB) erworben, während die als Eigentümerin eingetragene Frau H. niemals das (Mit-)Eigentum erlangt habe (BayObLGZ 1934, 179/181). In diesem Fall kommt im Berichtigungsverfahren eine Nachprüfung des Dargelegten über die Schlüssigkeit hinaus (Kohler in Bauer/von Oefele, § 22 Rn 12 f) nicht in Frage; auch die behauptete Erbfolge muss nicht – zumal in Form eines Erbscheins (§ 35 GBO) – belegt werden (Senat vom 4.8.2015, 34 Wx 117/15 = FGPrax 2015, 254).

4. Nicht bindend weist der Senat darauf hin, dass der Berichtigung des Eigentümers aufgrund Bewilligung derzeit ein anderes Hindernis entgegensteht: Die auf Bewilligung gestützte Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers darf grundsätzlich nur mit dessen Zustimmung erfolgen (§ 22 Abs. 2 GBO), um den notwendigen Gleichklang mit dem materiellen Konsensprinzip des § 20 GBO zu wahren. Eine solche Zustimmung ist als sonstige zu der Eintragung erforderliche Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben (Demharter, § 22 Rn 57). Zwar haben die beiden Brüder des Beteiligten, nicht jedoch dieser selbst, die entsprechende Zustimmung erklärt. Mit dem vorgelegten Urteil wird die Zustimmung des Beteiligten nicht ersetzt. Auch wenn...

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