Leitsatz (amtlich)

1. Berichtigungsbewilligung und Unrichtigkeitsnachweis führen mit unterschiedlichen Mitteln zur bezeichneten Berichtigung des Grundbuchs. Trotz unterschiedlicher Voraussetzungen und Anforderungen liegt ein einheitlicher Verfahrensgegenstand vor, den Grundbuchamt wie Beschwerdegericht in jeder Richtung zu würdigen haben.

2. Ist in dem der Berichtigungsbewilligung stattgebenden Urteil dargelegt, dass der eingetragene Eigentümer (der Beklagte) vom ursprünglich eingetragenen Erblasser nicht wirksam erworben hat, der Grundbesitz vielmehr aufgrund gesetzlicher Erbfolge dem Kläger (in Gesamthand mit seinen Miterben) zusteht, ist ein Nachweis für die behauptete Erbfolge entbehrlich (Anschluss an BayObLG vom 16.5.1934, BayObLGZ 1934, 179).

 

Normenkette

BGB § 894; GBO § 22 Abs. 1-2, § 29 Abs. 1, § 35; ZPO § 894

 

Verfahrensgang

AG Augsburg

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des AG Augsburg - Grundbuchamt - vom 13.2.2015 aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind Geschwister. Im Grundbuch waren deren Eltern Kosmas und Kreszenz S. in allgemeiner Gütergemeinschaft als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen, zu dem das Grundstück FlSt 23 (Gebäude- und Freifläche; halbes Gemeinderecht) gehört. Kreszenz S. verstarb am 2.12.2002 und wurde aufgrund notariellen Ehe- und Erbvertrags von ihrem Ehemann allein beerbt. Kosmas S. verstarb am 14.5.2003; eine letztwillige Verfügung war für den Tod des Letztversterbenden nicht getroffen. Ein Erbschein ist nicht erteilt.

Seit 7.10.2003 ist der Beteiligte zu 2 aufgrund Auflassung vom 14.5.2003 als Alleineigentümer dieses Grundstücks eingetragen.

Auf Klage des Beteiligten zu 1 erging am 21.2.2007 folgendes rechtskräftige Endurteil:

Der Beklagte (= der Beteiligte zu 2) wird verurteilt, die Berichtigung des Grundbuchs für nachfolgenden Grundbesitz zugunsten der Erbengemeinschaft nach Kosmas S., bestehend aus Albert S. (Kläger = Beteiligter zu 1), Konstantin S. (Beklagter = Beteiligter zu 2) und Ursula S. (= Beteiligte zu 3) zu bewilligen:

A. Grundbuch ...

B. Grundbuch ...

FlNr. 23

C. Grundbuch ...

Mit Schriftsatz vom 13.8.2014 hat der Beteiligte zu 1 gemäß § 13 GBO Grundbuchberichtigung u.a. für den vorgenannten Grundbesitz in der Form beantragt, die bezeichnete Erbengemeinschaft, bestehend aus den drei Beteiligten zu gleichen Teilen als Eigentümer einzutragen. Er hat dazu das mit Vollstreckungsklausel versehene Endurteil - ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe - in der Form des § 29 Abs. 1 GBO vorgelegt. Dadurch sei die Unrichtigkeit nachgewiesen, das Zustimmungserfordernis nach § 22 Abs. 2 GBO entfalle deshalb.

Soweit noch von Bedeutung wies das Grundbuchamt zunächst mit Zwischenverfügung vom 10.12.2014 darauf hin, dass das Urteil zwar die Berichtigungsbewilligung des Betroffenen ersetze, bei der Eigentümerberichtigung aber die Unrichtigkeit schlüssig darzulegen sei. Da das Endurteil keine Begründung enthalte, seien diese Angaben in grundbuchmäßiger Form zu machen; es sei darzulegen, in welcher Weise das Grundbuch derzeit falsch sei und durch die beantragte Eintragung richtig werde.

Der Beteiligte zu 1 ließ nunmehr schriftsätzlich erklären, die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Kosmas S. sei Eigentümerin. Der Verstorbene seinerseits sei zuletzt Alleineigentümer gewesen. Der Beteiligte zu 2 habe wenige Stunden nach dem Ableben seines Vaters aufgrund einer auf ihn lautenden Generalvollmacht sämtliche auf die Erbengemeinschaft übergegangene Grundstücke an sich selbst übereignet. Die Übertragung sei materiellrechtlich unwirksam, entweder weil das Handeln nicht von der Vollmacht gedeckt gewesen sei, oder weil diese missbraucht worden sei.

Mit weiterer Zwischenverfügung vom 13.2.2015 beanstandete das Grundbuchamt nun, es sei zwar dargelegt, dass die Eintragung des Beteiligten zu 2 unrichtig und Kosmas S. nach dem Tod seiner Ehefrau Alleineigentümer gewesen sei. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs könne jedoch nicht durch die Vorlage des Endurteils, welche die Berichtigungsbewilligung des zu Unrecht eingetragenen Eigentümers ersetze, berichtigt werden. Wenn bekannt sei, dass die im Grundbuch ausgewiesene Person unrichtig eingetragen ist, sei der wahre Berechtigte von der berichtigenden Eintragung betroffen. Bei Berichtigung nach Erbfolge scheide eine solche mit Hilfe einer Berichtigungsbewilligung jedoch aus; es bestehe nur die Möglichkeit, den Unrichtigkeitsnachweis durch die Vorlage eines Erbscheins zu führen. Die in Bezug genommene Nachlassakte enthalte keinen Erbschein. Grundbuchberichtigung nur durch Löschung des eingetragenen ohne gleichzeitige Eintragung des neuen Eigentümers wäre jedoch unzulässig. Die beantragte Eintragung könne deshalb nur nach Vorlage eines Erbscheins erfolgen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Dieser meint, das vorgelegte Endurteil stelle auch positiv fest, dass die Erbengemeinschaft als Eigentümerin einzutragen sei. Das AG verkenne den Umfang der Rechtswirkungen dieses Titels. Dessen Wirkung...

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