Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass sich der Testierende in zeitlicher Nähe zur Testamentserrichtung durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie oder ggf. für Nervenheilkunde bestätigen hat lassen, dass er testierfähig war und dieses Dokument vorgelegt werden kann oder der Arzt als Zeuge vernommen werden kann. In diesem Fall sind ggf. erhöhte Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten der Testierfähigkeit zu stellen. Mehr kann aber ein solches Gutachten kaum leisten, wenn es nicht von einem Spezialisten nach anerkannten Kriterien errichtet wurde und keine Fragen zum geplanten Testament gestellt wurden.[116]

[116] Cording, ZEV 2010, 23; Blocher, 7. Norddeutsches Erbrechtsforum 2014.

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