Über Bankvermögen wird darüber hinaus oft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eine Regelung für den Todesfall getroffen. Typisches Beispiel hierfür ist ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB), der dadurch zustande kommt, dass der Erblasser auf einem Sparbuch einen Betrag auf den Namen eines Dritten anlegt, das Sparbuch aber in seinem Besitz behält.[32] Hierdurch erwirbt der Dritte, wenn es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt, ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der Bank. Im Valutaverhältnis liegt in der Regel eine Schenkung vor, wobei die Bank als Bote oder Stellvertreter nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem Dritten das Schenkungsversprechen übermittelt oder abgibt.

Das Deckungsverhältnis, also der Sparvertrag zwischen der Bank und dem Kunden – dem späteren Erblasser – unterliegt keinen Formvorschriften, da es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt. Der Erwerb vollzieht sich außerhalb des Nachlasses.[33] Dem Valutaverhältnis jedoch, also der Rechtsbeziehung des Kunden mit dem Dritten, liegt in der Regel eine Schenkung unter Lebenden zugrunde.[34] Wurde der Vertrag ohne Einbeziehung des Dritten, also nur zwischen Kunden und Bank geschlossen, dann liegt mangels Kenntnis des Beschenkten noch gar kein wirksames Schenkungsversprechen vor. Der Formmangel wird erst dann gem. § 518 Abs. 2 BGB geheilt, wenn die Bank nach dem Todesfall die Erklärung des Erblassers als Bote überbringt und der Dritte zumindest konkludent zustimmt. Der Dritte erwirbt zwar theoretisch bereits mit dem Tod des Bankkunden den Auszahlungsanspruch gegen die Bank, § 331 BGB. Aufgrund des Formmangels kann ein Erbe aber, wenn er schnell genug reagiert, der Bank die Botenmacht durch Widerruf entziehen, bevor die Erklärung des Erblassers dem Dritten zugeht. Damit kommt der Schenkungsvertrag nicht zustande und der Rechtsgrund im Valutaverhältnis wird beseitigt. Der Erbe kann jedoch nicht widerrufen, wenn das Recht zum Widerruf zwischen Erblasser und Bank vertraglich ausgeschlossen worden ist. Bankvordrucke sehen oft schon eine Beteiligung des Dritten beim Bankvertrag vor, sodass bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein formunwirksamer Schenkungsvertrag zustande kommt, dessen Formmangel unmittelbar mit dem Erwerb des Anspruchs durch den Todesfall geheilt wird, sodass der Erbe den kondiktionsfesten Erwerb nicht verhindern kann.

[32] Die Anlage auf den Namen eines Dritten ist in der Regel nicht dahingehend auszulegen, dass der Dritte bereits zu Lebzeiten Anspruchsinhaber werden soll, wenn das Sparbuch sich noch im Besitz des späteren Erblassers befindet (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1966 – VIII ZR 73/64, NJW 1967, 101).
[33] Bredemeyer, in: Fischer/Kühne/Warlich, Bankvermögen im Erbfall, § 5 Rn 186 mwN.
[34] Zur Schenkung von Todes wegen vgl. Bredemeyer, in: Fischer/Kühne/Warlich, Bankvermögen im Erbfall, § 5 Rn 191 f.

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