Die Klägerin ist die Halbschwester des Beklagten. Am 30.12.1980 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu alleinigen Erben einsetzten und den Beklagten zum "Nacherben des Längstlebenden". Der Klägerin wurde ein Vermächtnis ausgesetzt. Beurkundet wurde das Testament von dem Notar S 1, dem Schwiegervater des Beklagten. Die Mutter des Beklagten verstarb im Jahr 1984 und wurde von dem Erblasser beerbt. Am 19.12.1988 schlossen der Erblasser und die Klägerin vor dem Notar S 2, dem Schwager des Beklagten, einen Erbverzichtsvertrag, in dem die Klägerin sich gegen Zahlung von 190.000 DM wegen ihrer möglichen künftigen Erbteils- und Pflichtteilsansprüche nach ihrem Vater für abgefunden erklärte und ausdrücklich und unwiderruflich gegenüber dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht und auf jegliche Zuwendungen, die der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung zu ihren Gunsten getroffen hat, insbesondere auf das Vermächtnis aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 30.12.1980, verzichtete. Die Klägerin hält das Testament vom 30.12.1980 und den Verzichtsvertrag vom 19.12.1988 für unwirksam, begehrt die Feststellung ihrer Miterbenstellung und macht sich aus dieser ergebende Ansprüche geltend. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

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